546 Sachsen-Coburg und Gotha.
beanstandet, so ist dieser erst dann berechtigt, an den Verhandlungen
teilzunehmen, wenn ihn der Vorsitzende oder Präsident davon in Kenntnis
gesetzt hat, daß seine Wahl für gültig erklärt worden ist.
Wenn in der Person des Abgeordneten nach Anerkennung
der Gültigkeit seiner Wahl Umstände eintreten oder zur Kenntnis der
Versammlung kommen, die nach der Verfassung seine Unfähigkeit zum
Abgeordneten bedingen, so wird erneute Prüfung der Wahl und Beschluß-
fassung über fernere Zulassung des Abgeordneten vorgenommen.
Wenn die Versammlung den Antrag auf Ungültigkeits-
erklärung der Wahl eines Abgeordneten zum Beschlusse erhebt, so hat
sie zugleich auszusprechen, ob nur die Wahl des Abgeordneten oder auch
diejenige sämtlicher oder einzelner Wahlmänner für ungültig erklärt
wird und zu wiederholen ist.
Nach Maßgabe dieses Beschlusses, der von dem Vorsitzenden der
Staatsregierung mitzuteilen ist, hat diese alsbald das Erforderliche an-
zuordnen.
B. Des gemeinschaftlichen Landtags.
5* 15. Auf den gemeinschaftlichen Landtag finden die Bestimmungen
der §§ 1, 2, 3 und 4 ebenfalls Anwendung.
5* 16. Wenn während der Tagung des gemeinschaftlichen Landtags
eine Neuwahl erfolgt ist oder der in § 13 erwähnte Fall eintritt, so tritt
zur Beschlußfassung über die Gültigkeit der Wahl oder über die fernere
Zulassung des Abgeordneten der betreffende Landtag am Versammlungs-
ort des gemeinschaftlichen Landtags zusammen.
II. Vorstand, Beamte und Eröffnung der Landtage.
5 17. Die Versammlung erwählt den Präsidenten und unter dessen
Vorsitz dann seinen Stellvertreter, ferner den Schriftführer und Stell-
vertreter des Schriftführers.
Bei dem ersten Zusammentreten eines gemeinschaftlichen Landtags
erfolgt die Wahl des Präsidenten unter der Leitung des Herzoglichen
Bevollmächtigten.
z 18. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Es entscheidet
dabei absolute Stimmenmehrheit.
Wahl durch Zuruf ist statthaft, wenn kein Abgeordneter widerspricht.
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen
zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine
engere Wahl zu bringen. Tritt bei dieser Stimmengleichheit ein, so
entscheidet das Los, das durch die Hand des Wahlleiters gezogen wird-
Stimmzettel, welche die Person des Gewählten nicht ausreichend
erkennen lassen, werden zwar gezählt, aber ihrem Inhalt nach nicht
berücksichtigt.
8 19. Die ersten Wahlen der Beamten eines jeden Landtags sind
auf vier Wochen, die dann zu erneuernden Wahlen bis nach Ablauf eines
Jahres gültig.
Ist die Dauer der ersten Tagung des Landtags kürzer als vier Wochen,
so sind die Wahlen der Beamten vor der Vertagung zu erneuern.