Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

546 Sachsen-Coburg und Gotha. 
beanstandet, so ist dieser erst dann berechtigt, an den Verhandlungen 
teilzunehmen, wenn ihn der Vorsitzende oder Präsident davon in Kenntnis 
gesetzt hat, daß seine Wahl für gültig erklärt worden ist. 
Wenn in der Person des Abgeordneten nach Anerkennung 
der Gültigkeit seiner Wahl Umstände eintreten oder zur Kenntnis der 
Versammlung kommen, die nach der Verfassung seine Unfähigkeit zum 
Abgeordneten bedingen, so wird erneute Prüfung der Wahl und Beschluß- 
fassung über fernere Zulassung des Abgeordneten vorgenommen. 
Wenn die Versammlung den Antrag auf Ungültigkeits- 
erklärung der Wahl eines Abgeordneten zum Beschlusse erhebt, so hat 
sie zugleich auszusprechen, ob nur die Wahl des Abgeordneten oder auch 
diejenige sämtlicher oder einzelner Wahlmänner für ungültig erklärt 
wird und zu wiederholen ist. 
Nach Maßgabe dieses Beschlusses, der von dem Vorsitzenden der 
Staatsregierung mitzuteilen ist, hat diese alsbald das Erforderliche an- 
zuordnen. 
B. Des gemeinschaftlichen Landtags. 
5* 15. Auf den gemeinschaftlichen Landtag finden die Bestimmungen 
der §§ 1, 2, 3 und 4 ebenfalls Anwendung. 
5* 16. Wenn während der Tagung des gemeinschaftlichen Landtags 
eine Neuwahl erfolgt ist oder der in § 13 erwähnte Fall eintritt, so tritt 
zur Beschlußfassung über die Gültigkeit der Wahl oder über die fernere 
Zulassung des Abgeordneten der betreffende Landtag am Versammlungs- 
ort des gemeinschaftlichen Landtags zusammen. 
II. Vorstand, Beamte und Eröffnung der Landtage. 
5 17. Die Versammlung erwählt den Präsidenten und unter dessen 
Vorsitz dann seinen Stellvertreter, ferner den Schriftführer und Stell- 
vertreter des Schriftführers. 
Bei dem ersten Zusammentreten eines gemeinschaftlichen Landtags 
erfolgt die Wahl des Präsidenten unter der Leitung des Herzoglichen 
Bevollmächtigten. 
z 18. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Es entscheidet 
dabei absolute Stimmenmehrheit. 
Wahl durch Zuruf ist statthaft, wenn kein Abgeordneter widerspricht. 
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen 
zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine 
engere Wahl zu bringen. Tritt bei dieser Stimmengleichheit ein, so 
entscheidet das Los, das durch die Hand des Wahlleiters gezogen wird- 
Stimmzettel, welche die Person des Gewählten nicht ausreichend 
erkennen lassen, werden zwar gezählt, aber ihrem Inhalt nach nicht 
berücksichtigt. 
8 19. Die ersten Wahlen der Beamten eines jeden Landtags sind 
auf vier Wochen, die dann zu erneuernden Wahlen bis nach Ablauf eines 
Jahres gültig. 
Ist die Dauer der ersten Tagung des Landtags kürzer als vier Wochen, 
so sind die Wahlen der Beamten vor der Vertagung zu erneuern.
	        
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