Geschäftsordnung. 547
Wird der betreffende Landtag nach Ablauf eines Jahres nicht ein-
berufen, so gelten die Wahlen noch bis zu dessen nächster Einberufung fort.
z 20. Die einzelnen Abgeordneten haben sich nach Belieben ihren
Si zu bestimmen, wenn zuvor die Beamten sich die ihrigen gewählt
aben.
5 21. Das Ergebnis der Wahlen ist dem Staatsministerium durch
den Präsidenten anzuzeigen, worauf die Eröffnung des Landtags erfolgt.
5 22. Der Präsident leitet die Verhandlungen, öffnet die Eingänge
und teilt sie zur Vorberatung zu, bestimmt die Sitzungszeit, eröffnet
und schließt die Sitzungen, wacht über die Aufrechterhaltung der Geschäfts-
ordnung, erteilt das Wort, ruft die Abgeordneten zur Ordnung, bestimmt
die Tagesordnung, faßt die Verhandlung vor der Abstimmung zusammen,
erteilt die auf den Gang der Verhandlungen bezüglichen Erläuterungen,
stellt die Fragen zur Abstimmung fest und spricht das Ergebnis der Ab-
stimmung aus.
Der Präsident ist zugleich der Vertreter der Versammlung in ihren
äußeren Beziehungen.
Ihm liegt es ob, die Ordnung und Ruhe in dem Sitzungssaal und
unter den Zuhörern aufrecht zu erhalten.
§5l 23. Der Präsident beschließt über die Ausgaben zur Deckung
der Bedürfnisse des Landtags innerhalb des Voranschlags.
Die Zahlungen erfolgen aus der Staatskasse, nachdem die Belege
von dem Präsidenten beglaubigt und von dem Staatsministerium ge-
zeichnet worden sind.
5 24. Der Umfang der Befugnisse des Präsidenten für den einzelnen
Fall findet seine Grenzen in den Beschlüssen der Versammlung (siehe
ledoch § 78).
z 25. Der Stellvertreter des Präsidenten vertritt diesen in Ab-
wesenheits- oder Verhinderungsfällen und unterstützt ihn in seiner Amts-
rung.
z 26. Der Schriftführer hat für die Aufnahme des Protokolles
und den Druck der Verhandlungen zu sorgen. Er liest nach Bestimmung
des Präsidenten Schriftstücke vor, führt die Abstimmungslisten und hat
ich allen schriftlichen Arbeiten zu unterziehen, die ihm vom Präsidenten
oder von der Versammlung übertragen werden.
S 27. Das Sekretariats-, Kanzlei= und Dienerpersonal nimmt der
Landtag, je nach Bedürfnis, zeitweilig oder bleibend an. Bei bleibender
Annahme finden auf dieses das Gesetz über den Zivilstaatsdienst vom
3. Mai 1852 und dessen Nachträge mit der Maßgabe Anwendung, daß
als vorgesetzte Dienstbehörde der Landtagspräsident gilt.
III. Kommissionen.
3 28. Die Vorlagen der Staatsregierung sind stets, sofern nicht
mit deren Zustimmung eine Ausnahme davon gemacht wird, andere
orlagen, soweit der Präsident oder die Versammlung es für zweck-
mäßig hält, einer Kommission zur Vorberatung zu überweisen.
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