Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 547 
Wird der betreffende Landtag nach Ablauf eines Jahres nicht ein- 
berufen, so gelten die Wahlen noch bis zu dessen nächster Einberufung fort. 
z 20. Die einzelnen Abgeordneten haben sich nach Belieben ihren 
Si zu bestimmen, wenn zuvor die Beamten sich die ihrigen gewählt 
aben. 
5 21. Das Ergebnis der Wahlen ist dem Staatsministerium durch 
den Präsidenten anzuzeigen, worauf die Eröffnung des Landtags erfolgt. 
5 22. Der Präsident leitet die Verhandlungen, öffnet die Eingänge 
und teilt sie zur Vorberatung zu, bestimmt die Sitzungszeit, eröffnet 
und schließt die Sitzungen, wacht über die Aufrechterhaltung der Geschäfts- 
ordnung, erteilt das Wort, ruft die Abgeordneten zur Ordnung, bestimmt 
die Tagesordnung, faßt die Verhandlung vor der Abstimmung zusammen, 
erteilt die auf den Gang der Verhandlungen bezüglichen Erläuterungen, 
stellt die Fragen zur Abstimmung fest und spricht das Ergebnis der Ab- 
stimmung aus. 
Der Präsident ist zugleich der Vertreter der Versammlung in ihren 
äußeren Beziehungen. 
Ihm liegt es ob, die Ordnung und Ruhe in dem Sitzungssaal und 
unter den Zuhörern aufrecht zu erhalten. 
§5l 23. Der Präsident beschließt über die Ausgaben zur Deckung 
der Bedürfnisse des Landtags innerhalb des Voranschlags. 
Die Zahlungen erfolgen aus der Staatskasse, nachdem die Belege 
von dem Präsidenten beglaubigt und von dem Staatsministerium ge- 
zeichnet worden sind. 
5 24. Der Umfang der Befugnisse des Präsidenten für den einzelnen 
Fall findet seine Grenzen in den Beschlüssen der Versammlung (siehe 
ledoch § 78). 
z 25. Der Stellvertreter des Präsidenten vertritt diesen in Ab- 
wesenheits- oder Verhinderungsfällen und unterstützt ihn in seiner Amts- 
rung. 
z 26. Der Schriftführer hat für die Aufnahme des Protokolles 
und den Druck der Verhandlungen zu sorgen. Er liest nach Bestimmung 
des Präsidenten Schriftstücke vor, führt die Abstimmungslisten und hat 
ich allen schriftlichen Arbeiten zu unterziehen, die ihm vom Präsidenten 
oder von der Versammlung übertragen werden. 
S 27. Das Sekretariats-, Kanzlei= und Dienerpersonal nimmt der 
Landtag, je nach Bedürfnis, zeitweilig oder bleibend an. Bei bleibender 
Annahme finden auf dieses das Gesetz über den Zivilstaatsdienst vom 
3. Mai 1852 und dessen Nachträge mit der Maßgabe Anwendung, daß 
als vorgesetzte Dienstbehörde der Landtagspräsident gilt. 
III. Kommissionen. 
3 28. Die Vorlagen der Staatsregierung sind stets, sofern nicht 
mit deren Zustimmung eine Ausnahme davon gemacht wird, andere 
orlagen, soweit der Präsident oder die Versammlung es für zweck- 
mäßig hält, einer Kommission zur Vorberatung zu überweisen. 
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