Geschäftsordnung. 549
Die Gesetzentwürfe werden stets, andere Vorlagen nur dann ver-
vielfältigt, wenn die betreffende Kommission oder der Landtag dies
ausdrücklich beschließt.
Die Erlasse des Herzogs sind in der Regel zunächst in Beratung
zu ziehen.
37. Selbständige, d. h. nicht unter § 57 fallende Anträge einzelner
Abgeordneter, die Gegenstand einer Verhandlung im Landtage werden
sollen, sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben.
8 38. Zur Verhandlung kann ein solcher Antrag nicht eher gelangen,
als bis er in den Sonderlandtagen von zwei, im gemeinschaftlichen Land-
tage von drei Abgeordneten — außer dem Antragsteller — unterstützt
ist. Der Präsident hat daher zunächst die Unterstützungsfrage an die
Dellammung zu richten, sofern nicht schon eine schriftliche Unterstützung
orliegt.
Ist der Antrag einfach, so kann er nach erfolgter Unterstützung sofort
auf die Tagesordnung gebracht werden; andernfalls wird er einer
ommission zur Vorberatung oder einem Berichterstatter überwiesen.
#5l# 39. Wird ein Antrag nach Bejahung der Unterstützungsfrage
als dringlich bezeichnet, so erhält vorerst der Antragsteller das Wort zur
egründung der Dringlichkeit. Hierauf wird die Dringlichkeitsfrage
zur Abstimmung gebracht, ohne daß zuvor einem anderen Abgeordneten
darüber zu sprechen gestattet sst.
Wird die Dringlichkeit bejaht, so wird der Antrag zur Verhandlung
auf eine der nächsten Tagesordnungen gesetzt, sofern er nicht als ein ein-
facher ( 38 Abs. 2) alsbald zur Verhandlung kommt.
A Wird die Dringlichkeit verneint, so erfolgt die Uberweisung des
ntrags an eine Kommission oder einen Berichterstatter.
di 40. Sollte der Antragsteller in derjenigen Sitzung, auf welche
bie Verhandlung seines Antrags anberaumt worden ist, am Erscheinen
ehindert sein, so ist, mit Ausnahme dringlicher Fälle, die Verhandlung
auf eine spätere Tagesordnung zu setzen.
s Al. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen
u geordneten wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner
eiteren Unterstützung.
* 42. Für einzelne Verhandlungsgegenstände kann auf Antrag
zweimalige Verhandlung beschlossen werden. Dem Antrag ist statt-
Hugeben, wenn ein Drittel der Abgeordneten zustimmt. Der Antrag
nur bis zum Schlusse der Verhandlung zulässig.
a z 43. Befragungsanträge einzelner Abgeordneter können nur dann
e die Staatsrepierung gebracht werden, wenn sie in den Sonder-
andtagen von zwei, in dem gemeinschaftiichen Landtage von drei Ab-
RKordneten — außer dem Antragsteller — unterstützt sind. Sodann ist
de- Befragung auf eine der nächsten Tagesordnungen zu setzen und durch
en Präsidenten zu verlesen. Die Staatsregierung hat die Befragung
zu beantworten oder, wenn sie überhaupt oder zurzeit nicht zu antworten
fermag, ersterenfalls die Gründe der Untunlichkeit anzugeben, letzteren-
alls die Zeit der Beantwortung zu bestimmen.