Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

46 Anhalt. 
Wird eine Wahl vom Landtage für ungültig erklärt, so ist eine Neu- 
wahl anzuordnen. 
z 30. Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage 
der allgemeinen Wahlen (8 18 Abs. 1) sechs Jahre verstrichen sind. 
Dasselbe gilt, wenn bei einem Abgeordneten eine der Voraussetzungen 
für die Wählbarkeit (ss 10, 11) wegfällt. 
31. Die Abgeordneten haben bei den Verhandlungen und Ab- 
stimmungen das Wohl des ganzen Landes zu beachten und sind an Auf- 
träge oder Weisungen nicht gebunden. 
32. Die Abgeordneten erhalten für jede ordentliche Tagung des 
Landtags aus der Staatskasse eine Aufwandsentschädigung von 600 ./(, 
die je zur Hälfte beim Beginn und am Schlusse der Tagung zahlbar ist. 
Abgeordnete, die einer ganzen Tagung fernbleiben, erhalten eine 
Aufwandsentschädigung nicht, Abgeordnete, die während einer Tagung 
der Mehrzahl der Plenarsitzungen fernbleiben, erhalten nur die Hälfte 
der Aufwandsentschädigung. 
Während der Dauer einer außerordentlichen Landtagstagung er- 
halten die Mitglieder an Stelle der Aufwandsentschädigung 12 K Tage- 
gelder. 
Abschnitt VI. 
Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
5 33. Die bei den allgemeinen Wahlen erwachsenden Kosten für 
die Umschläge der Stimmzettel, für die Druckformulare zu den Nieder- 
schriften über die Wahlhandlung und für die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses in den Wahlkreisen werden vom Staate, alle übrigen Kosten 
des Wahlverfahrens bei diesen Wahlen von den Gemeinden getragen. 
Die Kosten des Wahlverfahrens bei den Wahlen der Meistbesteuerten 
fallen dem Staate, die Kosten des Wahlverfahrens bei den Wahlen der 
Handelskammer, der Landwirtschaftskammer, der Handwerkskammer und 
der Arbeitskammern fallen mit Ausnahme der vom Staate zu tragenden 
Kosten für die Umschläge der Stimmzettel der betreffenden Kammer zur 
Last. 
5 34. Solange Arbeitskammern für das Herzogtum nicht bestehen, 
ruht das diesen Kammern im § 1 Z. 7 eingeräumte Wahlrecht. 
§l 35. Dieses Gesetz tritt am 14. November 1914 in Kraft. Das 
Staatsministerium wird ermächtigt, die zu seiner Durchführung erforder- 
lichen Maßnahmen bereits vor diesem Zeitpunkte zu treffen. 
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden alle entgegenstehenden 
Bestimmungen aufgehoben, insbesondere 
1. das Gesetz, betreffend die Abänderung einiger weiterer Be- 
stimmungen der Landschaftsordnung, vom 19. Februar 1872 
Nr. 288 der Gesetz-Sammlung), 
2. Die Ministerialverordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 
19. Februar 1872, die Abänderung einiger weiterer Bestim- 
mungen der Landschaftsordnung betreffend, vom 23. August 
1872 (Nr. 296 der Gesetz-Sammlung.) 
3. das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Februar 1872,
	        
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