46 Anhalt.
Wird eine Wahl vom Landtage für ungültig erklärt, so ist eine Neu-
wahl anzuordnen.
z 30. Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage
der allgemeinen Wahlen (8 18 Abs. 1) sechs Jahre verstrichen sind.
Dasselbe gilt, wenn bei einem Abgeordneten eine der Voraussetzungen
für die Wählbarkeit (ss 10, 11) wegfällt.
31. Die Abgeordneten haben bei den Verhandlungen und Ab-
stimmungen das Wohl des ganzen Landes zu beachten und sind an Auf-
träge oder Weisungen nicht gebunden.
32. Die Abgeordneten erhalten für jede ordentliche Tagung des
Landtags aus der Staatskasse eine Aufwandsentschädigung von 600 ./(,
die je zur Hälfte beim Beginn und am Schlusse der Tagung zahlbar ist.
Abgeordnete, die einer ganzen Tagung fernbleiben, erhalten eine
Aufwandsentschädigung nicht, Abgeordnete, die während einer Tagung
der Mehrzahl der Plenarsitzungen fernbleiben, erhalten nur die Hälfte
der Aufwandsentschädigung.
Während der Dauer einer außerordentlichen Landtagstagung er-
halten die Mitglieder an Stelle der Aufwandsentschädigung 12 K Tage-
gelder.
Abschnitt VI.
Schluß= und Übergangsbestimmungen.
5 33. Die bei den allgemeinen Wahlen erwachsenden Kosten für
die Umschläge der Stimmzettel, für die Druckformulare zu den Nieder-
schriften über die Wahlhandlung und für die Ermittlung des Wahl-
ergebnisses in den Wahlkreisen werden vom Staate, alle übrigen Kosten
des Wahlverfahrens bei diesen Wahlen von den Gemeinden getragen.
Die Kosten des Wahlverfahrens bei den Wahlen der Meistbesteuerten
fallen dem Staate, die Kosten des Wahlverfahrens bei den Wahlen der
Handelskammer, der Landwirtschaftskammer, der Handwerkskammer und
der Arbeitskammern fallen mit Ausnahme der vom Staate zu tragenden
Kosten für die Umschläge der Stimmzettel der betreffenden Kammer zur
Last.
5 34. Solange Arbeitskammern für das Herzogtum nicht bestehen,
ruht das diesen Kammern im § 1 Z. 7 eingeräumte Wahlrecht.
§l 35. Dieses Gesetz tritt am 14. November 1914 in Kraft. Das
Staatsministerium wird ermächtigt, die zu seiner Durchführung erforder-
lichen Maßnahmen bereits vor diesem Zeitpunkte zu treffen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden alle entgegenstehenden
Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
1. das Gesetz, betreffend die Abänderung einiger weiterer Be-
stimmungen der Landschaftsordnung, vom 19. Februar 1872
Nr. 288 der Gesetz-Sammlung),
2. Die Ministerialverordnung zur Ausführung des Gesetzes vom
19. Februar 1872, die Abänderung einiger weiterer Bestim-
mungen der Landschaftsordnung betreffend, vom 23. August
1872 (Nr. 296 der Gesetz-Sammlung.)
3. das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Februar 1872,