Geschäftsordnung. 551
nicht. Fällt die Entscheidung verneinend aus, so wird die nicht öffentliche
Sitzung sofort in eine öffentliche verwandelt.
Die Veröffentlichung des über eine nicht öffentliche Sitzung auf-
genommenen Protokolles hängt von dem Beschlusse der Versammlung ab.
& 47. Für die öffentlichen Sitzungen wird einer den vorhandenen
Räumlichkeiten angemessenen Zahl erwachsener Zuhörer der Zutritt
an den für sie bestimmten Plätzen im Sitzungssaale gestattet.
Den Zuhörern ist jede störende Außerung von Beifall oder Miß-
billigung untersagt.
8 48. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Präsidenten gibt dieser
zunächst die Eingänge bekannt nebst den auf sie gefaßten formellen Be-
schlüssen. Hierauf folgen Mitteilungen, die der Präsident oder die Vor-
sitzenden der Kommissionen über Gegenstände ihres besonderen Geschäfts-
kreises zu machen haben, und endlich etwaige Befragungsanträge oder
andere selbständige Anträge einzelner Abgeordneter.
z 49. Nach Erledigung dieser Angelegenheiten wird zur Tages-
ordnung geschritten. Uber einen Gegenstand, der nicht auf der Tages-
ordnung steht, kann nicht verhandelt werden, sofern nicht die Versammlung
die Abänderung der Tagesordnung beschließt und die anwesenden Ver-
treter der Staatsregierung sich damit einverstanden erklären (siehe jedoch
z 38 Abs. 2).
C. Redeordnung.
8§50. Vertreter der Staatsregierung und Abgeordnete, die über
einen Verhandlungsgegenstand sprechen wollen, haben sich bei dem
Präsidenten entweder vor Beginn der Sitzung schriftlich oder im Laufe
der Sitzung mündlich und durch Aufstehen zu melden.
Die Abgeordneten sprechen in derselben Reihenfolge, in der sie sich
zum Worte gemeldet haben. (Ausnahme siehe § 60).
351. Jeder Redner spricht stehend von seinem Platze aus und hat
seinen Vortrag an den Präsidenten zu richten.
t 52. Bei der Verhandlung über eine aus mehreren Teilen be-
stehende Vorlage kann der Verhandlung der einzelnen Teile eine all-
gemeine Besprechung vorausgehen.
Mi 8 53. Zunächst erhalten die Berichterstatter der Mehrheit und der
darwdecheit, dann — bei selbständigen Anfragen — der Antragsteller
ort.
l #54. Wenn der Präsident sich als Antragsteller bei einer Ver-
handlung beteiligen will, oder wenn über eine gegen seine Amtsführung
Ferichtete Beschwerde verhandelt wird, so hat er den Vorsitz bis zur Er-
edigung der Abstimmung seinem Stellvertreter zu überlassen.
Beteiligt sich der Präsident sonst als Redner bei der Verhandlung,
geht für die Dauer seiner Rede der Vorsitz auf seinen Stellvertreter
über. Seinen Platz verläßt er in diesem Falle nicht. v
*55. Die Vertreter der Staatsregierung, der Präsident und die
erichterstatter dürfen geschriebene Vorträge und Belege ablesen. #
Alle übrigen Vorträge erfolgen in der Art mündlich, daß es dabei
nur gestattet ist, bestimmt gefaßte Anträge, Zahlen und Namenangaben,