552 Sachsen-Coburg und Gotha.
sowie mit Zustimmung des Präsidenten gedruckte oder geschriebene
Belege vorzulesen.
* 56. Die Vertreter der Staatsregierung erhalten das Wort vor
den in der Rednerliste vorgemerkten Abgeordneten (§ 50 Abs. 2).
557. Anträge, die eine Verbesserung oder Beseitigung eines Ver-
handlungsgegenstandes bezwecken, sind auf Verlangen des Präsidenten
ihm schriftlich zu übergeben. O
bs Auch Anträge dieser Art bedürfen der Unterstützung (siehe 8 38
bs. 1).
8 58. Wird der Antrag ausreichend unterstützt, so gelangt er sofort
zur Verhandlung.
8 59. Der Präsident ist befugt, einen Abgeordneten, der sich von
der vorliegenden Frage entfernt, zur Sache zurückzurufen und ihm,
wenn er diese Erinnerung nicht beachtet, das Wort zu entziehen. Andere
Abgeordnete, sowie die Vertreter der Staatsregierung dürfen die Redner
nicht unterbrechen.
8 60. Wird ein Antrag gestellt, dessen Annahme die Aussetzung
der Verhandlung über einen Gegenstand zur Folge haben würde, und
hat er die erforderliche Unterstützung gefunden, so kann zunächst nur
für oder wider diesen Antrag gesprochen werden. Es ist daher auch über
einen solchen Antrag besonders um das Wort zu bitten. In der Ver-
handlung des Hauptgegenstandes ist gegebenenfalls erst dann fort-
zufahren, wenn der Vorantrag zur Abstimmung gebracht worden ist.
5* 61. Uber Anträge auf Schluß der Verhandlung darf keinem
Abgeordneten das Wort gegeben werden.
5* 62. Wenn das Wort nicht mehr verlangt wird, oder wenn ein
Antrag auf Schluß der Verhandlung angenommen worden ist, spricht
der Präsident den Schluß der Verhandlung aus. Vor der Abstimmung
über einen Antrag auf Schluß der Verhandlung ist das Verzeichnis der-
jenigen Abgeordneten, die sich noch zum Worte gemeldet haben, zu ver-
lesen. Tatsächliche Berichtigungen sind auch nach dem Schlusse der Ver-
handlung noch zulässig.
#l 63. Ist der Schluß der Verhandlung ausgesprochen, so erhält
noch das Wort: ,
1. der Abgeordnete, über dessen selbständigen Antrag die Ver-
handlung stattfindet;
2. der Berichterstatter der Minderheit;
3. der Berichterstatter der Mehrheit.
Macht ein Vertreter der Staatsregierung nach dem Schlusse der
Verhandlung von der ihm nach § 56 zustehenden Befugnis Gebrauch,
so kann auf Antrag eine Wiederaufnahme der Verhandlung beschlossen
werden.
§ 64. Der Präsident stellt die Fragen. Uber die Fragestellung kann
das Wort begehrt werden. Der Landtag beschließt darüber.
l 65. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach mit Ja oder
Rein beantwortet werden können.