Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

558 Sachsen-Meiningen. 
I 
Gesetz vom 24. April 1873 über die Wahl der Landtags- 
Abgeordneten 7. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen Meiningen 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags wie folgt: 
Art. 1. Der Landtag des Herzogthums besteht aus 24 Abgeordneten, 
von welchen 
a) 4 Abgeordnete von den höchstbesteuerten Grundbesitzern, 
b) 4 Abgeordnete von denjenigen, welche die höchsten Personal-= 
steuern zahlen, 
c) 16 Abgeordnete von den übrigen Angehörigen des Herzog- 
thums nach den folgenden näheren Bestimmungen gewählt 
werden. 
Art. 2. Wähler für den Landtag ist jeder Angehörige des Herzog= 
thums, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Wahlkreise 
(Art. 6), wo er zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz hat. 
In der Klasse der höchstbesteuerten Grundbesitzer wählen diejenigen, 
welche jährlich mindestens zwanzig Thaler an Grund= oder Gebäude- 
steuern oder an beiderlei Steuern zusammen zahlen und in der Klasse 
der mit den höchsten Personalsteuern belegten diejenigen Staats- 
angehörigen, welche entweder Einkommensteuern oder andere directe 
Personalsteuern in einer den jeweiligen Betrag der Einkommensteuer 
erreichenden Höhe zahlen. 
Steuern, welche die Ehefrau und die in väterlicher Gewalt befindlichen 
Kinder zu entrichten haben, kommen dem Familienhaupte zu Gute. 
Darüber, ob Jemand die erforderliche directe Steuer entrichtet, ent- 
scheidet lediglich der Eintrag in den Veranlagungsregistern. 
Wer in keiner der vorgenannten beiden Klassen a und b Wähler ist, 
wählt bei den allgemeinen Wahlen (Art. 1c) 2). 
Jeder darf nur in einer Klasse wählen. 
Art. 3. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der 
Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich 
bei der Fahne befinden. 
Art. 4. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen, 
2) Personen, über deren Vermögen Concurs= oder Fallit-Zustand 
gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer 
dieses Concurs= oder Fallitverfahrens, 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl 
vorhergegangenen Jahre bezogen haben, 
1) Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen 
(1873) 363—368 
) Abgeändert durch das Wahl-Reglement vom 21. Mai 1875, das die Wahlfreiheit 
der Klasse gestattete.
	        
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