558 Sachsen-Meiningen.
I
Gesetz vom 24. April 1873 über die Wahl der Landtags-
Abgeordneten 7.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen Meiningen 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags wie folgt:
Art. 1. Der Landtag des Herzogthums besteht aus 24 Abgeordneten,
von welchen
a) 4 Abgeordnete von den höchstbesteuerten Grundbesitzern,
b) 4 Abgeordnete von denjenigen, welche die höchsten Personal-=
steuern zahlen,
c) 16 Abgeordnete von den übrigen Angehörigen des Herzog-
thums nach den folgenden näheren Bestimmungen gewählt
werden.
Art. 2. Wähler für den Landtag ist jeder Angehörige des Herzog=
thums, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Wahlkreise
(Art. 6), wo er zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz hat.
In der Klasse der höchstbesteuerten Grundbesitzer wählen diejenigen,
welche jährlich mindestens zwanzig Thaler an Grund= oder Gebäude-
steuern oder an beiderlei Steuern zusammen zahlen und in der Klasse
der mit den höchsten Personalsteuern belegten diejenigen Staats-
angehörigen, welche entweder Einkommensteuern oder andere directe
Personalsteuern in einer den jeweiligen Betrag der Einkommensteuer
erreichenden Höhe zahlen.
Steuern, welche die Ehefrau und die in väterlicher Gewalt befindlichen
Kinder zu entrichten haben, kommen dem Familienhaupte zu Gute.
Darüber, ob Jemand die erforderliche directe Steuer entrichtet, ent-
scheidet lediglich der Eintrag in den Veranlagungsregistern.
Wer in keiner der vorgenannten beiden Klassen a und b Wähler ist,
wählt bei den allgemeinen Wahlen (Art. 1c) 2).
Jeder darf nur in einer Klasse wählen.
Art. 3. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der
Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich
bei der Fahne befinden.
Art. 4. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen,
2) Personen, über deren Vermögen Concurs= oder Fallit-Zustand
gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer
dieses Concurs= oder Fallitverfahrens,
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen
oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl
vorhergegangenen Jahre bezogen haben,
1) Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogtum Sachsen-Meiningen
(1873) 363—368
) Abgeändert durch das Wahl-Reglement vom 21. Mai 1875, das die Wahlfreiheit
der Klasse gestattete.