Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

560 Sachsen-Meiningen. 
Art. 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses sind öffentlich. 
Die Function der Vorsteher, Beisitzer und Protocollführer bei der 
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung 
des Wahlergebnisses ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von 
Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt be- 
eiden. 
Art. 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine 
Wahlurne niederzulegende, Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinen 
äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Art. 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem 
Namen des Candidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, 
zu versehen. 
Art. 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmen- 
mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei 
einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur 
unter den 2 Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen er- 
halten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Art. 13. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel 
entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags allein der Vor- 
stand des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zweck der Prüfung durch den 
Landtag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt 
der Vorsteher der Wahlhandlung in den Wahlbezirken so lange versiegelt, 
bis der Landtag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
Art. 14. Die Wahlen sind an den von der Staatsregierung be- 
stimmten Tagen vorzunehmen. Das Nähere bestimmt das Wahlreglement. 
Art. 15. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern ordnet 
das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch das gegenwärtige Gesetz 
festgestellt worden ist, durch ein einheitliches Wahlreglement, welches 
dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen ist. 
Art. 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotocollen 
und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden 
von der Staatskasse, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden von 
den Gemeinden getragen. 
Art. 17. Dem Gewoöhlten steht es frei, die auf ihn gefallene Wahl 
abzulehnen und nach der Annahme sein Mandat jederzeit niederzulegen. 
Art. 18. Prinzen des Herzoglichen Hauses, öffentlich Angestellte, 
das ist Staats= und Hofdiener, Geistliche und Lehrer bedürfen zur An- 
nahme einer Abgeordnetenwahl der landesherrlichen Erlaubniß. Diese 
Erlaubniß wird nur aus überwiegenden dienstlichen Gründen, über welche 
dem Landtag auf Antrag eingehende Mittheilung gemacht werden soll, 
versagt werden, ist sie ertheilt, so bedarf es vorbehaltlich zeitiger dienstlicher 
Azzeige, eines besonderen Urlaubes zum Eintritt in die Ständeversamm- 
ung nicht. · 
Eine solche Erlaubniß ist bei pensionirten Staatsdienern, ingleichen 
bei Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten nicht erforderlich.
	        
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