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Art. 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahl-
ergebnisses sind öffentlich.
Die Function der Vorsteher, Beisitzer und Protocollführer bei der
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung
des Wahlergebnisses ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von
Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt be-
eiden.
Art. 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine
Wahlurne niederzulegende, Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinen
äußeren Kennzeichen versehen sein.
Art. 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem
Namen des Candidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will,
zu versehen.
Art. 12. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmen-
mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei
einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur
unter den 2 Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen er-
halten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Art. 13. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel
entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags allein der Vor-
stand des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zweck der Prüfung durch den
Landtag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt
der Vorsteher der Wahlhandlung in den Wahlbezirken so lange versiegelt,
bis der Landtag die Wahl definitiv gültig erklärt hat.
Art. 14. Die Wahlen sind an den von der Staatsregierung be-
stimmten Tagen vorzunehmen. Das Nähere bestimmt das Wahlreglement.
Art. 15. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern ordnet
das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch das gegenwärtige Gesetz
festgestellt worden ist, durch ein einheitliches Wahlreglement, welches
dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen ist.
Art. 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotocollen
und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden
von der Staatskasse, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden von
den Gemeinden getragen.
Art. 17. Dem Gewoöhlten steht es frei, die auf ihn gefallene Wahl
abzulehnen und nach der Annahme sein Mandat jederzeit niederzulegen.
Art. 18. Prinzen des Herzoglichen Hauses, öffentlich Angestellte,
das ist Staats= und Hofdiener, Geistliche und Lehrer bedürfen zur An-
nahme einer Abgeordnetenwahl der landesherrlichen Erlaubniß. Diese
Erlaubniß wird nur aus überwiegenden dienstlichen Gründen, über welche
dem Landtag auf Antrag eingehende Mittheilung gemacht werden soll,
versagt werden, ist sie ertheilt, so bedarf es vorbehaltlich zeitiger dienstlicher
Azzeige, eines besonderen Urlaubes zum Eintritt in die Ständeversamm-
ung nicht. ·
Eine solche Erlaubniß ist bei pensionirten Staatsdienern, ingleichen
bei Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten nicht erforderlich.