562 Sachsen-Meiningen.
und der Herzoglichen Commissarien betreffen, können durch den Land-
tag jederzeit beschlossen werden.
Art. 3. Die im Verfassungsgesetz vom 23. August 1829 nament-
lich in den Artikeln 58, 85, 95, 98 enthaltenen, auf die Geschäftsordnung
bezüglichen Bestimmungen gegenwärtiger Geschäftsordnung widersprechen,
werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Eigenhändigen Unterschrift und dem vor-
gedruckten Herzoglichen Siegel.
Meiningen, den 23. April 1868.
(L. S.) Georg.
v. Krosigk. v. Uttenhoven. Giseke. E. Wagner.
Geschäftsordnung für den Landtag.
I. Zusammentritt des Landtags.
§ l. Beim Eintritt in eine neue Legislaturperiode treten nach
Eröffnung des Landtags die Mitglieder desselben unter dem Vorsitz
ihres ältesten Mitgliedes zusammen. Die zwei jüngsten Mitglieder über-
nehmen das Schriftführeramt.
II. Prüfung der Wahlen.
§ 2. Das erste Geschäft bildet die Wahlprüfung. Zur Vorprüfung
der Wahlen wählt der Landtag einen Ausschuß von 5 Mitgliedern, welcher
sein Gutachten durch Berichterstattung vorträgt.
Der Landtag entscheidet hiernach über die Gültigkeit der Wahlen.
Bis zu dieser Entscheidung hat dasjenige Mitglied, um dessen Wahl es
sich handelt, Sitz und Stimme im Landtag. Mitglieder, deren Wahl
beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig
erscheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung Theil
nehmen.
III. Vereidung der Landtagsmitglieder, Wahl des Präsidiums und
der Schriftführer.
5 3. Nach Gültigerklärung der Wahlen der Landtagsmitglieder er-
folgt die Vereidung nach Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1833.
Sobald mindestens 20 Wahlen für gültig erklärt sind, wird zur Wahl
des Präsidenten, der Vicepräsidenten und der Schriftführer geschritten.
Von den Wahlen der Vorstandsmitglieder wird alsbald dem Herzoge
Anzeige erstattet. Sie unterliegen der landesherrlichen Bestätigung.
IV. Vorstand und Beamte des Landtags.
& 4. Der Vorstand des Landtags oder das landschaftliche Directorium
besteht aus dem Präsidenten und zwei Vicepräsidenten, welche in die
nach dem Grundgesetz und bezüglich dem Gesetze vom 27. April 1831
dem Landmarschall und den landschaftlichen Vorstehern zugewiesenen
Rechte und Pflichten eintreten.