Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

562 Sachsen-Meiningen. 
und der Herzoglichen Commissarien betreffen, können durch den Land- 
tag jederzeit beschlossen werden. 
Art. 3. Die im Verfassungsgesetz vom 23. August 1829 nament- 
lich in den Artikeln 58, 85, 95, 98 enthaltenen, auf die Geschäftsordnung 
bezüglichen Bestimmungen gegenwärtiger Geschäftsordnung widersprechen, 
werden hiermit außer Kraft gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Eigenhändigen Unterschrift und dem vor- 
gedruckten Herzoglichen Siegel. 
Meiningen, den 23. April 1868. 
(L. S.) Georg. 
v. Krosigk. v. Uttenhoven. Giseke. E. Wagner. 
Geschäftsordnung für den Landtag. 
I. Zusammentritt des Landtags. 
§ l. Beim Eintritt in eine neue Legislaturperiode treten nach 
Eröffnung des Landtags die Mitglieder desselben unter dem Vorsitz 
ihres ältesten Mitgliedes zusammen. Die zwei jüngsten Mitglieder über- 
nehmen das Schriftführeramt. 
II. Prüfung der Wahlen. 
§ 2. Das erste Geschäft bildet die Wahlprüfung. Zur Vorprüfung 
der Wahlen wählt der Landtag einen Ausschuß von 5 Mitgliedern, welcher 
sein Gutachten durch Berichterstattung vorträgt. 
Der Landtag entscheidet hiernach über die Gültigkeit der Wahlen. 
Bis zu dieser Entscheidung hat dasjenige Mitglied, um dessen Wahl es 
sich handelt, Sitz und Stimme im Landtag. Mitglieder, deren Wahl 
beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig 
erscheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an der Abstimmung Theil 
nehmen. 
III. Vereidung der Landtagsmitglieder, Wahl des Präsidiums und 
der Schriftführer. 
5 3. Nach Gültigerklärung der Wahlen der Landtagsmitglieder er- 
folgt die Vereidung nach Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1833. 
Sobald mindestens 20 Wahlen für gültig erklärt sind, wird zur Wahl 
des Präsidenten, der Vicepräsidenten und der Schriftführer geschritten. 
Von den Wahlen der Vorstandsmitglieder wird alsbald dem Herzoge 
Anzeige erstattet. Sie unterliegen der landesherrlichen Bestätigung. 
IV. Vorstand und Beamte des Landtags. 
& 4. Der Vorstand des Landtags oder das landschaftliche Directorium 
besteht aus dem Präsidenten und zwei Vicepräsidenten, welche in die 
nach dem Grundgesetz und bezüglich dem Gesetze vom 27. April 1831 
dem Landmarschall und den landschaftlichen Vorstehern zugewiesenen 
Rechte und Pflichten eintreten.
	        
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