Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 563 
8 5. Der Präsident und die beiden Vicepräsidenten werden im 
getrennten Wahlgang mit Stimmzetteln durch absolute Stimmenmehrheit 
erwählt. 
Hat sich bei dem ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht er- 
geben, so sind diejenigen zwei Candidaten, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben, auf die engere Wahl zu bringen. Tritt Stimmengleichheit 
ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Vorsitzenden 
gezogen wird. 
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer der Legislatur- 
beriode gewählt. 
§s 6. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die 
Handhabung der Ordnung und die Vertretung des Landtags nach Außen 
ob. Auch wenn er nicht schon zu einzelnen Commissionen als Mitglied 
beigewählt ist, hat er das Recht, den Sitzungen der Commissionen mit 
berathender Stimme beizuwohnen. 
Er beschließt über Annahme und Entlassung des für den Landtag 
erforderlichen nicht definitiv angestellten Verwaltungs= und Dienst- 
personals, sowie über die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des 
Landtags innerhalb des gesetzlich festgestellten Voranschlags. 
Die beiden Vicepräsidenten vertreten den Präsidenten in Be- 
binderungsfällen nach Maßgabe des Grundgesetzes. 
77. Die beiden Schriftführer werden für die Dauer jeder Session 
in einer einzigen Wahlhandlung nach relativer Stimmenmehrheit gewählt. 
Sie haben abwechselnd, je nach Anordnung des Präsidenten, die Auf- 
nahme der Protocolle und den Druck der Verhandlungen zu überwachen, 
Schriftstücke auf Erfordern vorzulesen, den Namensaufruf zu halten, 
die Rednerliste zu führen und den Präsidenten in der Besorgung der 
außeren Angelegenheiten des Landtags zu unterstützen. 
5*#8. Zur Führung der Protocolle, Besorgung der Serretariats- 
und archivarischen Geschäfte wird für jede Sitzungsperiode ein besonderer 
verpflichteter Beamter vom Herzogl. Staatsministerium im Einvernehmen 
miit dem Landtagsvorstand beauftragt, welchem auf Erfordern noch 
Hülfsbeamte beigegeben werden. 
V. Sitzungen des Landtags. 
§6 9. Für jede einzelne Sitzung ist der Landtag beschlußfähig, so- 
ald wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 
Die Sitzungen sind öffentlich. Sie können jedoch auf Verlangen 
eines landesherrlichen Commissars, auf Antrag des Präsidenten oder 
von 3 Mitgliedern in eine geheime verwandelt werden, in welcher dann 
zunächst über diesen Antrag abzustimmen ist. 4 
Sobald die geheime Sitzung verkündigt ist, haben sich alle Zuhörer 
auf Auffordern des Präsidenten zu entfernen. » 
bei Die Herzogl. Commissarien können den geheimen Sitzungen 
eiwohnen. 
* 10. Dem Präsidenten steht die Handhabung der Polizei im 
Sitzungsgebäude und in den Zuhörerräumen zu. Wer auf der Tribüne 
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