Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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sahe des Art. 185 dee Straigesehbuches eintritt, sindet das nachstehend geordnete be- 
sondere Verfahren Stalt. 
Wenn Verläumdungen und Beleidigungen im öffentlichen Dienste angesiellter Per- 
sonen, welche durch deren amtliche Vorgesetzte versolgt werden, von der Beschaffenheit 
sind, daß die zu erkennende Safe eine sechswöchentliche Gesängnißstrafe oder verhält- 
nißmäßige Geldbuhe nicht übersteigen würde: so kann das Kreisgericht nach Gehör des 
Staatsanwaltes die Untersuchung an den Einzelrichter verweisen, in welchem Falle dann 
das im Art. 346 Nr. 3 und Art. 347 geordnete Verfahren unter Mitwirkung der 
Staatsanwaltschaft eintrttt. 
Art. 371. Der zur Verfolgung der Verläumdung oder Beleldigung Berechtigte 
tritt als Ankläger bei dem Einzelrichter des Anzuklagenden auf. Eine Vertretung durch 
die Staatsanwaltschaft findet nicht Statt 
Die Anklage muß den Erfordernissen der Anklageschrift in dem Art. 195 entspre- 
chen und, bevor eine Ladung darauf ergeht, mit der Angabe der Beweismittel versehen 
werden. Spälere Angaben derselben sind unzulässig. 
Zu den Beweismitteln gehört auch der Eidesantrag, der jedoch nur über That- 
sachen gebraucht werden kann, wobei kein anderes Beweismittel angegeben ist. Jurück- 
Gabe des angetragenen Eides ist zulässig, nicht aber eine Gewissensvertretung. 
Auch Civil-Ansprüche auo dem Verbrechen können in der Anklage mit verfolgt 
werden. 4 
Die Anklage kann zu Protokoll gegeben oder in einer Akklageschrift angebracht 
werden, welche von einem Auwalte gefertigt sein und mit einem Duplikate übergeben wer- 
den muß. 
Art. 372. Der Einzelrichter hat auf die Anklage einen Tag zur Vorverhandlung 
anzuseyen und beide Theile hierzu dergestalt vorzuladen, daß die Behändigung der La- 
dung wenigstens am achten Tage vor dem angesetzten Tage erfolgt. 
Der Ankläger wird bei Verlust der Anklage und der Angeklagte unter Mlttheilung 
der Anklage mit der Aufforderung geladen, im Termine sich auf den thatsächlichen In- 
halt der Anklage bei Stkrafe des Eingeständnisses einzulassen, auf den etwa angetrage- 
nen Eid bei Strafe, daß derselbe werde für angenommen erachtet werden, zu erklären 
und seine thatsächlichen Einreden nebst Beweismitteln bei Verlust derselben vorzubringen. 
Alles bei Strafe der Nichtigkeit. 
Der Einzelrichter kann vor Ausferligung auf die Anklage beide Parteien zu einem 
Sühne-Termine, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf Thalern, vorladen 
und l einem Vergleiche die Kosten außer Ansag lassen. 
t. 373. Beide Theile können in dem angesetzten Termine durch Bevollmäch- 
tigte Pnenan welche sich sofort über ihren Austrag ausweisen müssen.
	        
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