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Art. 2. Mit dem gleichen Zeitpunkte werden
1. das Gesetz, die Einführung einer neuen Geschäftsordnung für
den Landtag betreffend, vom 24. Januar 1876 (Nr. 412 der
Gesetz-Sammlung),
2. das Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen der Ge-
schäftsordnung für den Landtag und der Landschaftsordnung
betreffend, vom 26. Februar 1891 (Nr. 848 der Gesetz-Samm-
lung)
aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Herzoglichen Insiegel.
Dessau, den 16. April 1914.
Friedrich. (L. S.)
Dr. Laue.
Geschäftsordnung für den Landtag.
I. Abschnitt.
Zusammentritt und Beschlußfähigkeit des Landtags.
§l 1. Der Landtag tritt auf landesherrliche Berufung zusammen.
Zeit und Ort des Zusammentritts wird im Anhaltischen Staats-Anzeiger
veröffentlicht und den Abgeordneten beim Beginn einer neuen Landtags-
periode durch das Staatsministerium, im übrigen durch den vom Staats-
ministerium mit entsprechender Nachricht zu versehenden Präsidenten des
Landtags mittels besonderen Schreibens bekannt gegeben.
5 2. Beim Beginn einer neuen Landtagsperiode treten bis zur
Ernennung des Präsidenten die Mitglieder des Landtags unter dem
Vorsitze des ältesten anwesenden Abgeordneten (Alterspräsident) zu-
sammen.
Der Alterspräsident kann den Vorsitz dem ihm im Lebensalter am
nächsten stehenden Mitglied übertragen.
3. Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten anwesend ist.
II. Abschnitt.
Mitglieder, Organe und Beamte des Landtags.
A. Die Mitglieder des Landtags.
z 4. Die Abgeordneten sind verpflichtet, jeder Sitzung des Land-
tags und, wenn sie Mitglieder eines Ausschusses sind, auch jeder Sitzung
des Ausschusses beizuwohnen.
Im Falle der Verhinderung hat der Abgeordnete beim Präsidenten
33 #s oder beim Vorsitzenden des Ausschusses um Uclaub nach-
zusuchen.
Urlaub wird den Abgeordneten bis zur Dauer einer Woche durch