Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 571 
8 4. Als unbescholten hat derjenige nicht zu gelten, welcher durch 
seinen ganzen Lebenswandel oder durch einzelne Handlungen den guten 
Leumund verloren hat. 
§* 5. Geht eine der in § 3 erwähnten Voraussetzungen der Wählbar- 
lett dem Abgeordneten erst nach erfolgter Wahl verloren, so erlischt die 
ahl. 
Dasselbe tritt ein, wenn ein Abgeordneter im Großherzoglichen 
Staatsdienst angestellt oder im Großherzoglichen Staatsdienst in ein 
höheres Amt befördert wird. 
III. Von der Berechtigung zum Wählen. 
A. Im allgemeinen. 
36. Zur Teilnahme an der Wahl berechtigt ist im allgemeinen 
jeder männliche Staatsangehörige, welcher das 25. Lebensjahr vollendet 
hat und das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Großherzogtums besitzt. 
Ausgeschlossen von der Berechtigung zum Wählen sind: 
1. Personen, welche gemäß §& 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- 
mündigt sind, 
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren rechts- 
kräftig eröffnet worden ist, während der Dauer des Verfahrens, 
3. Personen, gegen welche rechtskräftig auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt worden ist, für die Dauer dieses 
Verlustes, 
4. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen 
Jahre bezogen haben. 
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
1. die Krankenunterstützung; 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge- 
brechen gewährte Anstaltspflege; 
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung 
oder der Ausbildung für einen Beruf; 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter 
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt 
ind; 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. 
Für Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum 
Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. 
B. Im besonderen. 
» . Zur Wahlberechtigung in der Klasse der größeren Grund- 
besitzer (§ 2 unter a) wird außer den allgemeinen Bedingungen der Wahl- 
fähigkeit (§ 6) noch besonders erfordert der Besitz eines inländischen land= 
oder forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundeigentums, welches mit 
einem Betrage von wenigstens dreitausend Mark zur Staatseinkommen= 
steuer veranlagt ist.
	        
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