574 Sachsen-Weimar-Eisenach.
Ausschreibung allgemeiner Neuwahlen mit Angabe des Vornamens,
des Zunamens und des Standes oder Gewerbes in alphabetischer Reihen-
folge — in den nach § 34 gebildeten Wahlunterbezirken einer Gemeinde
in getrennter Gestalt für jeden der hierbei in Betracht kommenden Teile
des Gemeindebezirks — auszustellen und an einem in ortsüblicher Weise
bekannt zu machenden Orte während acht Tagen zur Einsicht für jeden
Ortseinwohner auszulegen. Innerhalb 14 Tagen, vom Beginn der Aus-
legungsfrist an gerechnet, kann jeder Wahlberechtigte gegen die Richtig-
keit der Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Gemeinde-
vorstand Einwendungen erheben, über welche der Gemeinderat binnen
8 Tagen zu entscheiden hat. Innerhalb weiterer acht Tage nach der Mit-
teilung der Entscheidung ist Berufung an den Bezirksausschuß zulässig,
welcher binnen vierzehn Tagen endgültig entscheidet.
Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen erfolgte Feststellung
der Wahlberechtigung der Wähler ist auch bei der Nachprüfung der Wahlen
durch den Landtag maßgebend.
IV. Allgemeine Bestimmungen über das Wahlverfahren.
§+l 16. Die obere Leitung der Wahlgeschäfte liegt Unserm Staats-
ministerium ob. Dieses schreibt die Neuwahlen sowie diejenigen Ersatz-
wahlen aus, welche sich infolge des Abganges eines Abgeordneten nötig
machen, ernennt die Wahlleiter, soweit solche nicht durch dieses Gesetz
bestimmt sind, und macht deren Namen öffentlich bekannt.
§* 17. Außer den Wahlberechtigten selbst, sowie den zur Leitung
der Wahl gehörigen Personen hat niemand Zutritt zu dem Wahlraum.
Bei den Wahlen der in § 2 unter a und b bezeichneten Abgeordneten
hat vor Bildung des Wahlvorstandes (§ 19) der Wahlleiter auf Verlangen
den anwesenden, zur Teilnahme an der Abgeordnetenwahl berechtigten
Personen Gelegenheit zu geben, sich in seiner Abwesenheit über die Wahl
zu beraten.
§5 18. Der Wahlleiter hat — unbeschadet der Bestimmung in 8 17
Absatz 2 — Ruhe und Ordnung im Wahltermine aufrecht zu erhalten
und kann Personen, welche die Wahlhandlung in ungebührlicher Weise
stören, aus dem Wahlraum entfernen lassen, auch wegen derartiger Un-
gebührlichkeiten Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark aussprechen,
welche, soweit sie nicht auf eine binnen einer ausschließlichen Frist von
vierzehn Tagen einzuwendende Berufung vom Staatsministerium auf-
gehoben werden, vom Bezirksdirektor zu vollstrecken sind.
§5 19. Alsbald nach Eröffnung des Wahltermins durch den Wahl-
leiter oder im Falle des § 17 Absatz 2 nach geschehener Beratung der
Wahlberechtigten hat der Wahlleiter einen Wahlvorstand zu bilden,
welcher aus ihm als Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus der Zahl der
Wahlberechtigten besteht.
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist durch einen vom
Wahlleiter zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen
und am Schlusse des Wahltermins nach Genehmigung von den Mit-
gliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.