Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 575 
220. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzzettel ohne Unter- 
schrift ausgeübt. Jeder Wahlberechtigte hat einen Stimmzettel, der durch 
Zusammenknicken zu verdecken ist, abzugeben. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Die Stimmzettel dürfen nichts weiter enthalten als die — hand- 
schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung hergestellte — deutliche 
Bezeichnung der zu wählenden Person. 
Stimmzettel, welche dem Vorstehenden nicht entsprechen, oder aus 
denen bestimmte wählbare Personen nicht zu erkennen sind, sind ungültig. 
Die Stimmzettel sollen 9 zu 12 em groß und von mittelstarkem 
Schreibpapier sein. 
5*#21. Der Wahlberechtigte, welcher seine Stimme abgeben will, 
tritt an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen 
und übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Liste auf- 
gefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlleiter. Dieser legt den 
Stimmzettel uneröffnet in die hierzu bestimmte, auf dem Tisch stehende 
und während der Wahlhandlung verschlossen zu haltende Wahlurne. 
Ist der Wahlberechtigte nicht einem Mitgliede des Wahlvorstandes 
von Person bekannt, so hat sich der letztere auf geeignetem Wege hinsicht- 
lich der Person desselben zu vergewissern. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe durch An- 
streichen des Namens des Wahlberechtigten in der Wahlliste. 
§* 22. Ist die Stimmabgabe geschlossen, so werden die Stimm- 
zettel aus der Wahlurne genommen, einer der Beisitzer entfaltet jeden 
weinmsettel einzeln und übergibt ihn dem Wahlleiter, welcher denselben 
kliest. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das 
Protokoll auf und vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zu- 
sallende Stimme. In gleicher Weise führt der zweite Beisitzer eine Gegen- 
iste, welche dem Protokolle beizufügen ist. 
Die Wahlberechtigten können der Feststellung des Wahlergebnisses 
beiwohnen. 
d z 23. Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung 
kes Landtags, nach Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültig- 
eit der Stimmzettel. Die für ungültig erklärten Stimmzettel werden, 
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in 
elchem die Gründe kurz anzugeben sind, die zur Ungültigkeitserklärung 
geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in Papier einzuschlagen 
und als Beilage dem Protokolle beizufügen. 
3 24. Als gewählt zum Abgeordneten gilt derjenige, welcher über 
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute 
timmenmehrheit). · · 
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird eine 
engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vorgenommen, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben.
	        
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