576 Sachsen-Weimar-Eisenach.
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als der-
jenigen, welche in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der
engeren Wahl ungültig.
V. Von der Wahl der größeren Grundbesitzer.
* 25. Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach
§ wahlberechtigten Personen bilden eine gemeinschaftliche Wahlkörper=
schaft und wählen in einem ungetrennten Wahlgange in Weimar fünf
Abgeordnete.
§ 26. Der Bezirksdirektor gibt die Liste alsbald nach deren end-
gültiger Feststellung (§ 12) an den für die Wahl der größeren Grund-
besitzer ernannten Wahlleiter ab. Dieser bestimmt den Tag, die Anfangs-
stunde des Wahltermins und den Wahlraum, macht dieses durch das
amtliche Nachrichtenblatt öffentlich bekannt und fordert außerdem durch
besondere Zuschrift jeden zu dieser Wahl Berechtigten auf, zu dem Wahl-
termine zu erscheinen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften
der §§ 17—24 Anwendung.
5 27. Bei der Wahl macht der Wahlleiter nach Bildung des Wahl-
vorstandes die erschienenen Wahlberechtigten darauf aufmerksam, daß
die Namen der zu wählenden Abgeordneten alsbald auf ein und den-
selben Stimmzettel zu schreiben sind. Sobald nach Ablauf von drei
Stunden von der Eröffnung des Wahltermins ab kein Wahlberechtigter
sih mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahlleiter die Stimm-
abgabe.
Gehen aus der ersten Wahl nicht alsbald fünf Abgeordnete hervor,
so sind die engeren Wahlen sofort in demselben Wahltermine in folgender
Weise vorzunehmen: Es sind von denjenigen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, immer doppelt so viel, als Abgeordnete zu wählen sind,
auf die engere Wahl zu bringen, und es sind dabei immer die Namen der
noch zu wählenden Abgeordneten auf einen Stimmzettel zu schreiben.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten entscheidet, auch wenn es
sich darum handelt, wer in die engere Wahl gebracht werden soll, das
vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Wahlhandlung für die engere
Wahl wird geschlossen, sobald nach Ablauf einer Stunde von Beginn
derselben an auf Anfrage sich kein Wahlberechtigter mehr zur Stimm-
abgabe meldet.
Stimmzettel, welche mehr oder weniger Namen enthalten, als für
die in Frage stehende Wahl vorgeschrieben ist, sind ungültig, ebenso
Stimmzettel, welche ein und denselben Namen mehrmals enthalten-
VI. Von der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten.
§6 28. Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach
§*8 wahlberechtigten Personen wählen in jedem der fünf Verwaltungs“
bezirke je einen Landtagsabgeordneten.
*29. Die Verwaltungsbezirke werden zum Zwecke der Stimm=
abgabe in Wahlunterbezirke eingeteilt. -