Landtagswahlgesetz. 577
Der Regel nach bildet jeder Amtsgerichtsbezirk einen Wahlunter-
bezirk. Das Staatsministerium kann nach Gehör des Bezirksausschusses
Amtsgerichtsbezirke auch in mehrere Wahlunterbezirke einteilen. Die
Einteilung ist öffentlich bekannt zu machen.
30. Die Wahl findet in den einzelnen Wahlunterbezirken an
dem Orte statt, an dem das Amtsgericht seinen Sitz hat oder der von
dem Staatsministerium als Wahlort bestimmt wird, falls der Sitz des
Amtsgerichts nicht innerhalb des Wahlunterbezirks liegt (§ 29 Abs. 2).
Der Bezirksdirektor gibt die entsprechenden Listen alsbald nach
deren endgültiger Feststellung (§ 12) an die für die Wahlunterbezirke
ernannten Wahlleiter (§ 16) ab, welchen die Leitung der Wahl obliegt.
Ferner setzt er für sämtliche Wahlunterbezirke seines Verwaltungs-
bezirks Tag und Anfangsstunde der Wahltermine gleichmäßig fest, macht
dies unter Bezeichnung der Wahlorte und Wahlräume durch das amt-
liche Nachrichtenblatt öffentlich bekannt und teilt es den Wahlleitern
zur Nachachtung mit. Die Wahlleiter haben durch besondere Zuschrift
leden zur Teilnahme an der Wahl Berechtigten aufzufordern, zu dem
Wahltermine zu erscheinen. Auf das weitere Verfahren finden die
Vorschriften der 3s 17—23 Anwendung. Sobald nach Ablauf von drei
tunden, in Wahlunterbezirken mit mehr als 500 Wahlberechtigten
nach Ablauf von fünf Stunden, von Eröffnung des Wahltermins ab,
kein Wahlberechtigter sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der
Wahlleiter die Stimmabgabe.
5 31. Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahl-
protokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken dem Bezirksdirektor
zu Üübersenden.
Dieser beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses auf den dritten
9 nach dem Wahltermin drei bis sechs Wähler aus der Zahl der nach
(8 Wahlberechtigten des Verwaltungsbezirks als Wahlausschuß und
verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.
duzi g der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zu-
hiehen.
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach §8 Wahlberechtigten offen.
#5s 32. Von dem nach § 31 gebildeten Wahlausschuß werden die
Protokolle über die Wahlen in den Wahlunterbezirken durchgesehen
und das Ergebnis festgestellt.
Als gewählt zum Abgeordneten gilt derjenige, welcher mehr als
n- der abgegebenen Stimmen für sich hat (absolute Stimmen-
rheit).
Stellt sich hierbei eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus,
o hat der Bezirksdirektor zur Vornahme einer engeren Wahl zwischen
enjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten
aben, einen Termin in derselben Weise wie für die erste Wahl (§ 30)
auf nicht später als zehn Tage nach dem Wahlfeststellungstermin an-
zuberaumen. »
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich
darum handelt, wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet
das vom Bezirksdirektor zu ziehende Los.
v. Rauchhaupt, Handbuch der deulschen Wahlgeseze. 37