Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

578 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach den- 
selben Vorschriften statt wie die erste. Die Vorschrift des § 24 Abs. 3 
findet Anwendung. 
Der Bezirksdirektor hat in der wegen Vornahme der engeren Wahl 
zu erlassenden Bekanntmachung und die Wahlleiter haben in ihrer Auf- 
forderung, zu dem Termin zu erscheinen (5 30), die beiden Kandidaten, 
unter denen zu wählen ist, mit dem ausdrücklichen Hinweis zu benennen, 
daß alle Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, 
ungültig sind. 
VII. Von den allgemeinen Wahlen. 
§*# 33. Zum Behufe der allgemeinen Wahlen von dreiundzwanzig 
Abgeordneten wird das Großherzogtum in dreiundzwanzig Wahlbezirke 
in der Weise geteilt, daß der I. Verwaltungsbezirk sechs, der II. sechs, 
der III. vier, der IV. drei und der V. vier Wahlbezirke umfaßt. Die 
Gemeinden: 1. Weimar, 2. Apolda, 3. Jena und Wenigenjena zu- 
sammen, 4. Eisenach bilden je einen Wahlbezirk. Die Abgrenzung der 
übrigen 19 Wahlbezirke wird mit tunlichster Berücksichtigung einer gleich- 
mäßigen Verteilung der Einwohnerzahl sowie der Lage und Ver- 
hältnisse der jedem Wahlbezirke ungeteilt zuzuweisenden Gemeinden 
von Uns bewirkt und durch eine im Regierungsblatte zu erlassende 
Verordnung bekannt gemacht. 
In jedem Wahlbezirke wird ein Abgeordneter gewählt. 
34. Die Wahlbezirke werden zum Zwecke der Stimmabgabe in 
Wahlunterbezirke eingeteilt. 
Jede Gemeinde bildet der Regel nach einen Wahlunterbezirk für 
sich. Jedoch können vom Bezirksdirektor kleine sowie solche Gemeinden, 
in welchen sich zur Bildung des Wahlvorstandes geeignete Personen 
nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Gemeinden 
zu einem Wahlunterbezirk vereinigt, größere Gemeinden in mehrere 
Wahlunterbezirke geteilt werden. Kein Wahlunterbezirk darf mehr 
als 4000 Seelen, nach der letzten allgemeinen Volkszählung berechnet, 
enthalten. 
§35. Der Tag der Wahlen wird einheitlich für alle Wahlunter- 
bezirke vom Staatsministerium bei Ausschreibung der Wahlen bestimmt- 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und endet um 
7 Uhr nachmittags. Von 1—4 Uhr nachmittags wird die Wahlhandlung 
unterbrochen. 
In den Wahlunterbezirken, in denen sich keine größeren gewerb- 
lichen Unternehmungen befinden, kann das Staatseministerium eine 
kürzere Wahlzeit, aber nicht unter drei Stunden, anordnen. 
sl 36. Wahlleiter in dem Wahlunterbezirk ist der Gemeindevorstand 
oder ein von ihm Beauftragter. 
l 37. Die Gemeindevorstände haben mindestens acht Tage vot 
dem Wahltage die Abgrenzung der Wahlunterbezirke, den Wahlraum, 
Tag und Stunde der Wahl und den Namen des Wahlleiters in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen.
	        
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