Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 583 
Präsident. Ihm liegt es daher zunächst ob, für den regelmäßigen und 
prompten Fortgang der Landtags-Geschäfte im Allgemeinen zu sorgen 
und die Geschäftsverrichtung der Beamten und Diener des Landtages 
zu beaufsichtigen. Er eröffnet die an den Landtag gerichteten Schriften, 
verkündet die Tages-Ordnung, wacht im Landtage über die innere 
Ordnung und Beobachtung der Geschäftsvorschriften, bewilligt das 
Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung, spricht das Ergebniß der 
letzteren aus, prüft und signirt die Konzepte, unterzeichnet die Rein- 
schriften der vom Landtags-Vorstande oder vom Landtage selbst aus- 
gehenden Schriften und ist überhaupt das offizielle und einzige Organ 
des Landtages wie des Landtags-Vorstandes. 
§* 11. Wenn der Präsident an der Ausübung seines Amtes be- 
hindert ist, gehen alle Befugnisse und Obliegenheiten desselben auf den 
ersten oder, wenn auch dieser behindert ist, auf den zweiten Vice- 
Präsidenten über. Ueberdies hat der Präsident das Recht, den Vice- 
Präsidenten einzelne Direktorial-Geschäfte ausdrücklich zu übertragen. 
#§* 12. Die Führung des offiziellen Protokolles über die Ver- 
handlungen im Landtage wird durch aus seiner Mitte zu wählende 
Schriftführer besorgt, dafern der Landtag nicht beschließt, einen ver- 
pflichteten Protokollführer zuzuziehen. 
Für die Eröffnungs-Sitzung (F. 6) und für die weiteren Ver- 
handlungen bis zu der Wahl der Schriftführer und bezüglich des 
Protokollführers ordnet der Präsident die Protokollführung an. 
513. Die sonstigen zeither dem Landtags-Syndikus obliegenden 
Geschäfte werden, insoweit nicht die Berichterstatter selbst die Erklärungs- 
schriften ausarbeiten, nach Anordnung des Landtags-Vorstandes durch 
das Sekretariats= und Kanzlei-Personal verrichtet. 
Die Erklärungsschriften sind zunächst von dem Referenten und 
dann von dem Landtags-Vorstande zu prüfen und im Konzepte zu 
signiren. 
* 4. Die Stenographen, das Sekretariats-, Kanzlei= und Diener- 
Personal nimmt der Landtag, je nach Bedürfniß, zeitweilig oder bleibend 
an. Bei bleibender Annahme finden auf sie das Gesetz über den Civil- 
Staatsdienst vom 8. März 1850 und dessen Nachträge mit der Ab- 
weichung Anwendung, daß ihr Dienstherr der Landtag und ihre vor- 
gesetzte Behörde der Landtags-Vorstand ist. 
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm obliegenden 
Geschäfte, sowie zur Geheimhaltung dessen, was ihm dabei bekannt wird 
und nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt ist, oom Landtags-Präsidenten 
verpflichtet und in die Geschäfte eingewiesen. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Form der Landtags-Sitzungen. 
A. Von der Festsetzung und dem Besuche der Landtags-Situngen. 
*l 15. Der Landtags-Vorstand hat die Tages-Ordnung — vor- 
behältlich des Rechtes des Landtages, über die Reihenfolge der Berathungs- 
Gegenstände auf Antrag Beschluß zu fassen — und die Zeit der Sitzung
	        
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