584 Sachsen-Weimar-Eisenach.
zu bestimmen. Von der Zeit, für welche eine Sitzung anberaumt worden
und von der für sie bestimmten Tages-Ordnung ist Tages vorher durch
Anschlag den Abgeordneten und dem Publikum, den einzelnen Departe-
ments-Chefs und ständigen Regierungs-Kommissaren aber durch Zu-
fertigung einer Abschrift der Tages-Ordnung Kenntniß zu geben.
Bei Feststellung der Tages-Ordnung ist darauf Rücksicht zu nehmen,
daß die von der Staatsregierung als dringlich bezeichneten Propositionen
in der Regel vor anderen Gegenständen zur Berathung und Beschluß-
fassung im Landtage zu bringen sind.
516. Zutritt zu den Sitzungen, mit dem Rechte, an den Ver-
handlungen Theil zu nehmen, haben sämmtliche Abgeordnete, sowie
die legitimirten Regierungs-Kommissare. Als solche sind zu betrachten:
1) die Departements--Chefs des Staats-Ministeriums, als solche, und
2) außerdem noch die hierzu besonders ernannten Staatsbeamten.
Diese Ernennung erfolgt:
a) bei Kommissaren für die Verhandlungen im Allgemeinen
durch ein landesfürstliches,
b) bei Kommissaren für besondere Gegenstände durch ein von
dem betreffenden Departements-Chef ausgestelltes Kom-
missorium (revidirtes Grundgesetz §F. 29).
§5 17. Kann ein Abgeordneter einer Sitzung nicht beiwohnen, so
hat er sich unter Angabe genügender Gründe zu entschuldigen. Daß
dies geschehen, ist dem Landtage anzuzeigen.
Wohnt ein Abgeordneter zweien Landtags-Sitzungen unmittelbar
hinter einander oder doch in kurzem Zwischenraume nicht bei, ohne sich
genügend entschuldigt zu haben, so hat der Landtags-Vorstand ihn zum
Besuche der Sitzungen schriftlich aufzufordern.
Leistet er dieser Aufforderung gleichwohl keine Folge und ent-
schuldigt er sich auch nicht genügend, so hat der Präsident dem Landtage
davon Anzeige zu machen, welcher hierauf beschließt, ob er selbst den
fraglichen Abgeordneten zum Besuche der Landtags-Sitzungen oder zu
genügender Entschuldigung durch das Organ des Präsidenten auf-
fordern will, unter dem Bemerken, daß ein fortgesetztes unentschuldigtes
Ausbleiben als Austrittserklärung gelten werde.
5 18. Urlaubsgesuche der Abgeordneten sind bei dem Präsidenten,
unter Angabe der Gründe und der Dauer des Urlaubs, anzubringen;
die Entscheidung gebührt dem Landtage, welchem zu diesem Behufe
in jeder Sitzung die mit oder ohne Entschuldigung abwesenden Ab-
geordneten anzuzeigen sind.
In dringenden Fällen kann der Präsident auf drei Tage oder
— dafern der Landtag binnen der nächsten drei Tage keine Sitzung
hält — bis zur Zeit der nächsten Sitzung selbst Urlaub ertheilen, mu
aber in letzterer dem Landtage die nöthige Anzeige machen.
Wird der erbetene Urlaub abgeschlagen oder kehrt der Beurlaubte
binnen der bestimmten Zeit nicht zurück, so ist dem Abwesenden von
dem Präsidenten eine Frist von acht Tagen zum Erscheinen zu setzen-
Bleibt er auch nach deren Ablauf ohne genügende Entschuldigung aus,