586 Sachsen-Weimar-Eisenach.
zu halten. Eine Abweichung von diesem Grundsatze, also namentlich
auch eine Veröffentlichung des in geheimer Sitzung Verhandelten, ist
nur mit Genehmigung der Staateregierung statthaft. Sobald eine
solche Veröffentlichung für das größere Publikum beschlossen ist, be-
steht eine Verpflichtung der Einzelnen zur Geheimhaltung nicht mehr.
§ 25. Wird ein Abgeordneter überführt, seine Pflicht der Ver-
schwiegenheit (§ 24) verletzt zu haben, so zieht dieses Verweis, nach Be-
finden selbst Ausschließung durch Landtagsbeschluß nach sich und ist in
solchem Falle der Antrag auf Einleitung einer Neuwahl zu richten.
#§ 26. Wird eine öffentliche Sitzung in eine geheime verwandelt,
so fordert der Präsident die auf den Gallerien befindlichen Personen
auf, sich zu entfernen. Letztere haben dieser Aufforderung sofort zu
entsprechen und sind die Thüren zu verschließen; den verpflichteten
Stenographen kann der Präsident gestatten, ihre Protokollirung fort-
zusetzen, wenn und soweit dieses nöthig erscheint.
#§ 27. Die stenographischen Protokolle über die in den öffentlichen
Landtagssitzungen gepflogenen Verhandlungen sind regelmäßig und
baldmöglichst durch den Druck zu veröffentlichen. Mit den Verhandlungen
geheimer Sitzungen findet dieses in der Regel nicht und jedenfalls nur
mit Zustimmung der Staatsregierung Statt.
# 28. Dem Landtage steht während seiner Sitzungen die Auf-
rechterhaltung der Ordnung in seinem Lokal zu. Sie wird in seinem
Namen ausschließlich durch den Präsidenten gehandhabt.
Der Präsident hat demgemäß Zuhörer, welche die Ruhe stören,
zur Beobachtung der Ruhe und des Anstandes, nach Befinden auch
zum Verlassen der Gallerie aufzufordern und kann bei groben Störungen
oder Widersetzlichkeit gegen seine Anordnung selbst Verhaftung ver-
fügen.
Auch steht ihm im äußersten Falle das Recht zu, diejenige Gallerie,
in welcher eine Störung der Ruhe Statt gefunden hat, ganz von den
Zuhörern räumen zu lassen.
§ 29. Ferner hat der Präsident auch darüber zu wachen, daß nicht
die Abgeordneten selbst die Ordnung und Würde der Verhandlung
stören. Zu diesem Behufe sind insbesondere auch folgende Vorschriften
zu beobachten:
1) laute Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind unter-
sagt;
2) kein Redner darf sich unschickliche oder beleidigende Aeußerungen,
sie mögen gerichtet sein, gegen wen sie wollen, erlauben. Wer
im Landtage öffentliche Beamte einer Pflichtwidrigkeit zeiht,
ist verbunden, auf Verlangen der Staatsregierung die Namen
derselben zu nennen;
3) kein Redner darf in seiner Rede unterbrochen werden. Nur
dem Präsidenten ist die Unterbrechung gestattet, wenn sie zur
Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Abschneidung un-
gehöriger Abschweifungen nöthig ist, und das im F. 32 erwähnte