Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

586 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
zu halten. Eine Abweichung von diesem Grundsatze, also namentlich 
auch eine Veröffentlichung des in geheimer Sitzung Verhandelten, ist 
nur mit Genehmigung der Staateregierung statthaft. Sobald eine 
solche Veröffentlichung für das größere Publikum beschlossen ist, be- 
steht eine Verpflichtung der Einzelnen zur Geheimhaltung nicht mehr. 
§ 25. Wird ein Abgeordneter überführt, seine Pflicht der Ver- 
schwiegenheit (§ 24) verletzt zu haben, so zieht dieses Verweis, nach Be- 
finden selbst Ausschließung durch Landtagsbeschluß nach sich und ist in 
solchem Falle der Antrag auf Einleitung einer Neuwahl zu richten. 
#§ 26. Wird eine öffentliche Sitzung in eine geheime verwandelt, 
so fordert der Präsident die auf den Gallerien befindlichen Personen 
auf, sich zu entfernen. Letztere haben dieser Aufforderung sofort zu 
entsprechen und sind die Thüren zu verschließen; den verpflichteten 
Stenographen kann der Präsident gestatten, ihre Protokollirung fort- 
zusetzen, wenn und soweit dieses nöthig erscheint. 
#§ 27. Die stenographischen Protokolle über die in den öffentlichen 
Landtagssitzungen gepflogenen Verhandlungen sind regelmäßig und 
baldmöglichst durch den Druck zu veröffentlichen. Mit den Verhandlungen 
geheimer Sitzungen findet dieses in der Regel nicht und jedenfalls nur 
mit Zustimmung der Staatsregierung Statt. 
# 28. Dem Landtage steht während seiner Sitzungen die Auf- 
rechterhaltung der Ordnung in seinem Lokal zu. Sie wird in seinem 
Namen ausschließlich durch den Präsidenten gehandhabt. 
Der Präsident hat demgemäß Zuhörer, welche die Ruhe stören, 
zur Beobachtung der Ruhe und des Anstandes, nach Befinden auch 
zum Verlassen der Gallerie aufzufordern und kann bei groben Störungen 
oder Widersetzlichkeit gegen seine Anordnung selbst Verhaftung ver- 
fügen. 
Auch steht ihm im äußersten Falle das Recht zu, diejenige Gallerie, 
in welcher eine Störung der Ruhe Statt gefunden hat, ganz von den 
Zuhörern räumen zu lassen. 
§ 29. Ferner hat der Präsident auch darüber zu wachen, daß nicht 
die Abgeordneten selbst die Ordnung und Würde der Verhandlung 
stören. Zu diesem Behufe sind insbesondere auch folgende Vorschriften 
zu beobachten: 
1) laute Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind unter- 
sagt; 
2) kein Redner darf sich unschickliche oder beleidigende Aeußerungen, 
sie mögen gerichtet sein, gegen wen sie wollen, erlauben. Wer 
im Landtage öffentliche Beamte einer Pflichtwidrigkeit zeiht, 
ist verbunden, auf Verlangen der Staatsregierung die Namen 
derselben zu nennen; 
3) kein Redner darf in seiner Rede unterbrochen werden. Nur 
dem Präsidenten ist die Unterbrechung gestattet, wenn sie zur 
Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Abschneidung un- 
gehöriger Abschweifungen nöthig ist, und das im F. 32 erwähnte
	        
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