Geschäftsordnung. 587
Recht der Regierungs-Kommissare und Abgeordneten gilt nament-
lich auch in diesem Falle;
4) Niemand darf im Landtage sprechen, ohne vom Präsidenten
das Wort erhalten zu haben.
30. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jeden Ab-
geordneten, welcher der Landtags-Ordnung und insonderheit dem F. 29
zuwiderhandelt, sofort zur Ordnung zu verweisen und, falls der Redner
wiederholt dazu Anlaß giebt, ihm selbst die fernere Wortführung zu
untersagen.
Gegen die Verweisung zur Ordnung von Seiten des Präsidenten
ist das Wort zur Vertheidigung, welches — den oben erwähnten Fall
der gänzlichen Wortentziehung ausgenommen — nicht versagt werden
darf, und jedenfalls die Berufung auf den Ausspruch des Landtages
gestattet.
5* 31. Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, durch den Ordnungs-
ruf die Ordnung wirklich herzustellen, so wiederholt er seinen Aufruf
unter der Verwarnung, daß er bei fortdauernder Unordnung die Sitzung
unterbrechen werde.
Wird auch diese Erinnerung nicht beachtet und vermag der Präsident
selbst durch ein Zeichen mit der Glocke oder dem Hammer die Ordnung
nicht wieder herzustellen, so hat er die Sitzung entweder für den ganzen
Tag oder auf kürzere Zeit zu schließen.
Der Sitzungssaal muß in solchem Falle bis nach Ablauf der be-
stimmten Zeit geräumt werden.
3832. Die anwesenden Regierungs-Kommissare sowohl, als jeder
einzelne Abgeordnete sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen
von der Ordnung aufmerksam zu machen und bei demselben auf Ver-
weisung zur Ordnung anzutragen.
C. Von der Reihenfolge der Geschäfte in den Sitzungen.
3 33. Das vom Schrift= und bezüglich Protokollführer über jede
Sitzung des Landtags aufzunehmende Protokoll ist dem Landtags-
Vorstande vorzulegen und von diesem zu prüfen. Dasselbe liegt während
des der Sitzung folgenden Tages zur Einsicht der Abgeordneten aus,
und gilt, wenn innerhalb dieses Tages Einwendungen dagegen nicht
erhoben werden, als genehmigt.
Einwendungen dagegen sind nöthigen Falls durch Beschluß des
Landtags zu erledigen. Sobald das Protokoll in Gemähheit dieser
Bestimmungen festgestellt worden, ist dasselbe vom Schrift- bezüglich
Protokollführer und vom Landtags-Vorstande durch Unterschrift zu
vollziehen.
5 34. Der Präsident eröffnet die Landtagssitzungen und macht
demnächst dem Landtage die neuerdings eingegangenen Schriften mit
den darauf von dem Landtags-Vorstande gefaßten, bloß geschäftsleitenden
Beschlüssen bekannt. Dabei werden die ersteren nur, wenn es der Land-
tag oder ein Regierungs-Kommissar verlangt, durch den Schrift= oder
Protokollführer vorgelesen.