Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 587 
Recht der Regierungs-Kommissare und Abgeordneten gilt nament- 
lich auch in diesem Falle; 
4) Niemand darf im Landtage sprechen, ohne vom Präsidenten 
das Wort erhalten zu haben. 
30. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jeden Ab- 
geordneten, welcher der Landtags-Ordnung und insonderheit dem F. 29 
zuwiderhandelt, sofort zur Ordnung zu verweisen und, falls der Redner 
wiederholt dazu Anlaß giebt, ihm selbst die fernere Wortführung zu 
untersagen. 
Gegen die Verweisung zur Ordnung von Seiten des Präsidenten 
ist das Wort zur Vertheidigung, welches — den oben erwähnten Fall 
der gänzlichen Wortentziehung ausgenommen — nicht versagt werden 
darf, und jedenfalls die Berufung auf den Ausspruch des Landtages 
gestattet. 
5* 31. Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, durch den Ordnungs- 
ruf die Ordnung wirklich herzustellen, so wiederholt er seinen Aufruf 
unter der Verwarnung, daß er bei fortdauernder Unordnung die Sitzung 
unterbrechen werde. 
Wird auch diese Erinnerung nicht beachtet und vermag der Präsident 
selbst durch ein Zeichen mit der Glocke oder dem Hammer die Ordnung 
nicht wieder herzustellen, so hat er die Sitzung entweder für den ganzen 
Tag oder auf kürzere Zeit zu schließen. 
Der Sitzungssaal muß in solchem Falle bis nach Ablauf der be- 
stimmten Zeit geräumt werden. 
3832. Die anwesenden Regierungs-Kommissare sowohl, als jeder 
einzelne Abgeordnete sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen 
von der Ordnung aufmerksam zu machen und bei demselben auf Ver- 
weisung zur Ordnung anzutragen. 
C. Von der Reihenfolge der Geschäfte in den Sitzungen. 
3 33. Das vom Schrift= und bezüglich Protokollführer über jede 
Sitzung des Landtags aufzunehmende Protokoll ist dem Landtags- 
Vorstande vorzulegen und von diesem zu prüfen. Dasselbe liegt während 
des der Sitzung folgenden Tages zur Einsicht der Abgeordneten aus, 
und gilt, wenn innerhalb dieses Tages Einwendungen dagegen nicht 
erhoben werden, als genehmigt. 
Einwendungen dagegen sind nöthigen Falls durch Beschluß des 
Landtags zu erledigen. Sobald das Protokoll in Gemähheit dieser 
Bestimmungen festgestellt worden, ist dasselbe vom Schrift- bezüglich 
Protokollführer und vom Landtags-Vorstande durch Unterschrift zu 
vollziehen. 
5 34. Der Präsident eröffnet die Landtagssitzungen und macht 
demnächst dem Landtage die neuerdings eingegangenen Schriften mit 
den darauf von dem Landtags-Vorstande gefaßten, bloß geschäftsleitenden 
Beschlüssen bekannt. Dabei werden die ersteren nur, wenn es der Land- 
tag oder ein Regierungs-Kommissar verlangt, durch den Schrift= oder 
Protokollführer vorgelesen.
	        
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