Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

50 Anhalt. 
5 11. Der Ausschuß hat hinsichtlich sämtlicher Abgeordneten zu 
prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit zur Zeit 
der Wahl vorhanden gewesen und noch vorhanden sind. 
Im übrigen stellt der Ausschuß fest, ob an der Gültigkeit Zweifel 
vorliegen, die eine besondere Prüfung erfordern. 
* 12. Eine besondere Prüfung ist erforderlich, 
1. wenn die Staatsregierung eine solche beantragt oder ein Ab- 
geordneter rechtzeitig Einspruch gegen die Wahl erhebt; 
2. wenn die Wahl rechtzeitig angefochten ist; 
3. wenn bei der Vorprüfung die Mehrheit des Ausschusses die 
Gültigkeit beanstandet; 
4. wenn bei der Vorprüfung ein anwesendes Ausschußmitglied 
aus den Wahlakten einen bestimmt bezeichneten Zweifel an 
der Gültigkeit entnimmt. 
#5 13. Wahlanfechtungen und Einsprüche, die später als 10 Tage 
nach der Eröffnung des Landtags und bei Wahlen, die während der 
Tagung des Landtags stattfinden, später als 10 Tage nach dem Tage der 
Feststellung des Wahlergebnisses beim Landtag eingehen, bleiben un- 
berücksichtigt. 
5 14. Wahlen, die keiner besonderen Prüfung bedürfen, werden 
nach Ablauf der im §& 13 bezeichneten Frist als gültig angesehen. Der 
Vorsitzende des Ausschusses teilt die Wahlen, die eine besondere Prüfung 
nicht erfordern, dem Präsidenten mit; letzterer bringt die hiernach gülligen 
Wahlen alsbald zur Kenntnis des Landtags. 
E 15. Uber den Ausfall der besonderen Prüfung berichtet der Aus- 
schuß an den Landtag. Letzterer entscheidet über die Gültigkeit der Wahl. 
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl als gültig anzusehen. 
Eibt die Vorprüfung Anlaß zu Ausstellungen, die eine besondere 
Prüfung der Wahl nicht erfordern, so berichtet der Ausschuß auch darüber 
an den Landtag. 
Anträge von Abgeordneten zu Berichten des Wahlprüfungsausschusses 
bedürfen keiner Unterstützung. 
* 16. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte 
Sitz und Stimme im Landtage. 
Abgeordnete, deren Wahl beanstandet wird, dürfen Angaben über 
ihre Wahl machen; an der Abstimmung über die Gültigkeit ihrer Wahl 
nehmen sie jedoch weder im Ausschusse, noch im Landtage teil. Der 
Ausschuß und der Landtag können beschließen, daß Abgeordnete, deren 
Wahl beanstandet wird, auch an der Besprechung darüber nicht teil- 
nehmen dürfen und während der Besprechung und Abstimmung über 
ihre Wahl den Sitzungssaal zu verlassen haben. 
17. Abgeordnete, deren Wahl demnächst für ungültig erklärt wird, 
erhalten für die Dauer ihrer Teilnahme an den Landtagsverhandlungen 
die im § 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 1913 (Nr. 1372 der Gesetz- 
Sammlung) vorgesehene Aufwandsentschädigung, jedoch nicht über den- 
jenigen Betrag hinaus, der ihnen nach § 32 Abs. 1, 2 desselben Gesetzes 
zukommen würde.
	        
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