590 Sachsen-Weimar-Eisenach.
8 46. Sollte eine Petition oder Beschwerde den im F. 43 unter
1, 4, 5 und 6 aufgeführten Erfordernissen nicht entsprechen, so hat der
Vorstand zu beschließen, daß dieselbe demjenigen, der sie unterschrieben,
oder wenn sie von Mehren unterschrieben ist, Einem derselben unter
Angabe des Grundes zurückzugeben sei.
Nach Bekanntmachung dieses Beschlusses im Landtage ist mit dessen
Ausführung acht Tage lang Anstand zu nehmen, während welcher Frist
jedem Abgeordneten das Recht zusteht, die Petition oder Beschwerde
als Antrag aufzunehmen.
Entspricht eine Petition oder Beschwerde der Bestimmung des
8. 43 Nr. 2 nicht, so wird sie einfach zu den Akten genommen.
Finden sich, nach Ermessen des Landtags-Vorstandes, in der Petition
oder Beschwerde beleidigende Ausdrücke, so ist sie dem Unterzeichneten
zur Abhülfe dieses Uebelstandes zurückzugeben.
Wird sie, ohne daß dem genügend entsprochen, nochmals ein-
gereicht, so giebt der Vorstand dieselbe an den Petitions-Ausschuß.
Erachtet auch dieser, daß sie beleidigende Aeußerungen enthalte, so wird
sie, ohne im Landtage zum Vortrage gebracht zu werden, zurückgegeben.
Im entgegengesetzten Falle erstattet der Petitions-Ausschuß seinen
Bericht und die Sache kommt zur Verhandlung.
Fünfter Abschnitt.
Von der Bearbeitung der Berathungsgegenstände in den Ausschüssen.
& 47. Zur Vorerörterung und Vorbereitung der zur Verhandlung
und Beschlußfassung des Landtages bestimmten Gegenstände wählt der
Landtag aus seiner Mitte Ausschüsse, welche während des legalen Zu-
sammenseins des Landtages selbst jederzeit, außerhalb dieses Zeitraumes
aber nur mit Genehmigung des Landesfürsten, zusammentreten dürfen
(revidirtes Grundgesetz F. 31).
5 48. Als Regel gilt, daß jeder Gegenstand, über welchen der
Landtag Beschluß fassen soll, vorher in einem Ausschusse vorberathen
werden muß.
#D 49. Ausnahmen von der in F. 48 aufgestellten Regel können nur
auf Beschluß des Landtages Statt finden.
Vorlagen der Staatsregierung und selbstständige Anträge von
Abgeordneten sind daher zunächst zu erster Lesung auf die Tages-
Ordnung zu bringen; diese Lesung erfolgt frühestens am dritten Tage,
nachdem der Berathungsgegenstand gedruckt in die Hände der Ab-
geordneten und soweit selbstständige Anträge von Abgeordneten in
Frage kommen, in die Hände der Regierungs-Kommissare gelangt ist
und ist auf eine allgemeine Diskussion über die Grundsätze der Vorlage
zu beschränken.
Vor Schluß der ersten Berathung auf die Vorlage selbst bezügliche
Abänderungsvorschläge einzubringen, ist nicht gestattet.
Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschließt der Landtag,
ob der Berathungsgegenstand sofort zur zweiten Lesung vor das Plenum
verwiesen werden soll. Die sofortige Verweisung vor das Plenum fst