Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

590 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
8 46. Sollte eine Petition oder Beschwerde den im F. 43 unter 
1, 4, 5 und 6 aufgeführten Erfordernissen nicht entsprechen, so hat der 
Vorstand zu beschließen, daß dieselbe demjenigen, der sie unterschrieben, 
oder wenn sie von Mehren unterschrieben ist, Einem derselben unter 
Angabe des Grundes zurückzugeben sei. 
Nach Bekanntmachung dieses Beschlusses im Landtage ist mit dessen 
Ausführung acht Tage lang Anstand zu nehmen, während welcher Frist 
jedem Abgeordneten das Recht zusteht, die Petition oder Beschwerde 
als Antrag aufzunehmen. 
Entspricht eine Petition oder Beschwerde der Bestimmung des 
8. 43 Nr. 2 nicht, so wird sie einfach zu den Akten genommen. 
Finden sich, nach Ermessen des Landtags-Vorstandes, in der Petition 
oder Beschwerde beleidigende Ausdrücke, so ist sie dem Unterzeichneten 
zur Abhülfe dieses Uebelstandes zurückzugeben. 
Wird sie, ohne daß dem genügend entsprochen, nochmals ein- 
gereicht, so giebt der Vorstand dieselbe an den Petitions-Ausschuß. 
Erachtet auch dieser, daß sie beleidigende Aeußerungen enthalte, so wird 
sie, ohne im Landtage zum Vortrage gebracht zu werden, zurückgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erstattet der Petitions-Ausschuß seinen 
Bericht und die Sache kommt zur Verhandlung. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Bearbeitung der Berathungsgegenstände in den Ausschüssen. 
& 47. Zur Vorerörterung und Vorbereitung der zur Verhandlung 
und Beschlußfassung des Landtages bestimmten Gegenstände wählt der 
Landtag aus seiner Mitte Ausschüsse, welche während des legalen Zu- 
sammenseins des Landtages selbst jederzeit, außerhalb dieses Zeitraumes 
aber nur mit Genehmigung des Landesfürsten, zusammentreten dürfen 
(revidirtes Grundgesetz F. 31). 
5 48. Als Regel gilt, daß jeder Gegenstand, über welchen der 
Landtag Beschluß fassen soll, vorher in einem Ausschusse vorberathen 
werden muß. 
#D 49. Ausnahmen von der in F. 48 aufgestellten Regel können nur 
auf Beschluß des Landtages Statt finden. 
Vorlagen der Staatsregierung und selbstständige Anträge von 
Abgeordneten sind daher zunächst zu erster Lesung auf die Tages- 
Ordnung zu bringen; diese Lesung erfolgt frühestens am dritten Tage, 
nachdem der Berathungsgegenstand gedruckt in die Hände der Ab- 
geordneten und soweit selbstständige Anträge von Abgeordneten in 
Frage kommen, in die Hände der Regierungs-Kommissare gelangt ist 
und ist auf eine allgemeine Diskussion über die Grundsätze der Vorlage 
zu beschränken. 
Vor Schluß der ersten Berathung auf die Vorlage selbst bezügliche 
Abänderungsvorschläge einzubringen, ist nicht gestattet. 
Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschließt der Landtag, 
ob der Berathungsgegenstand sofort zur zweiten Lesung vor das Plenum 
verwiesen werden soll. Die sofortige Verweisung vor das Plenum fst
	        
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