Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

592 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
5 55. Zur Berathung und gültigen Beschlußfassung eines Aus- 
schusses wird die Anwesenheit der Mehrzahl der Ausschuhmitglieder 
erfordert. 
Dem Ausschusse steht das Recht zu, einen Regierungs-Kommissar 
zu seinen Sitzungen einzuladen. 
56. Zu den Sitzungen des Ausschusses hat, so lange der Landtag 
nicht ein Anderes beschließt, jeder, auch nicht zu demselben gehörige, 
Abgeordnete Zutritt. Die Ausschußsitzungen sind durch den Präsidenten 
vorher bekannt zu machen. 
57. Jedes Mitglied eines Ausschusses ist verbunden, an dessen 
Sitzungen Theil zu nehmen oder in Behinderungsfällen, unter An- 
gabe der Gründe, sich bei dem Vorsitzenden zu entschuldigen. Hat ein 
Ausschußmitglied drei Sitzungen unentschuldigt versäumt, so hat der 
Vorsitzende dem Landtags-Präsidenten Anzeige davon zu machen, welcher 
letztere hierauf dem säumigen Ausschußmitgliede Vorhalt darüber unter 
geeigneter Verwarnung zu thun und, wenn auch diese Nichts fruchtet, 
dem Landtage davon Anzeige zu machen hat. 
Der Landtag kann hierauf die Ausschließung eines solchen Ausschuß- 
mitgliedes, nach Befinden, selbst aus dem Landtage beschließen, welchen 
Falles er bei der Staatsregierung zugleich die Anordnung einer Neu- 
wahl zu beantragen hat. Uebrigens gilt wegen der Haftpflicht der 
säumigen Ausschußmitglieder dasselbe, was im § 4 wegen der Haftpflicht 
der die Landtagssitzungen versäumenden Abgeordneten bestimmt ist. 
558. Die als dringlich bezeichneten Regierungs-Vorlagen sind in 
den Ausschüssen vor allen übrigen Gegenständen in Berathung zu ziehen. 
559. Wenn der Ausschuß über den Gegenstand seiner Berathung 
Beschluß gefaßt hat, so fertigt der Berichtserstatter demnächst einen 
schriftlichen Bericht an den Landtag, welcher im Ausschusse zuvörderst 
vorgelesen, geprüft, nach Befinden vervollständigt und berichtigt und 
hierauf im Konzepte von den Mitgliedern des Ausschusses signirt, in 
der Reinschrift aber vom Vorsitzenden und Berichtserstatter des Aus- 
schusses unterzeichnet wird. Dieser Ausschuß-Bericht muß enthalten: 
1) die bestimmt formulirten Anträge der Mehrheit der Ausschuß- 
mitglieder nebst deren Gründen; 
2) die etwaigen bestimmt formulirten Anträge der Minorität. 
Daneben steht der Minderheit des Ausschusses, sowie den von 
dem Ausschusse zugezogenen Regierungs-Kommissaren frei, die 
Begründung ihrer abweichenden Ansichten als besondere Bei- 
lage zu den Ausschuß-Berichten beizugeben. 
§ 60. Von der Regel schriftlicher Berichtserstattung kann ein Aus- 
schuß nur mit Zustimmung des Landtages und eines Regierungs- 
Kommissars abweichen. 
5 61. Die schriftlichen Ausschußberichte sammt Beilagen, Protokollen 
und Akten, im Falle des F. 60 aber die schriftliche Anzeige des Berichts- 
erstatters von der erfolgten Beschlußfassung des Ausschusses, werden 
bei dem Landtags-Vorstande überreicht und darauf von diesem die
	        
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