Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

594 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
4) den Rednern ist von dem Präsidium das Wort zwar in der 
Reihenfolge der geschehenen Anmeldungen, jedoch so zu geben, 
daß, so lange dieses möglich ist, die Redner für und wider mit 
einander abwechseln; 
geschriebene Vorträge abzulesen, ist unzulässig, ausgenommen 
Vorträge der Referenten und, bei selbstständigen Anträgen, der 
Antragsteller, bestimmt formulirte Anträge, Zahlen= und Namen- 
Angaben, sowie mit Zustimmung des Landtages gedruckte oder 
geschriebene Belege; 
6) will der Präsident an der Debatte sich betheiligen, so muß er, 
so lange er spricht, den Vorsitz einem der beiden Vice-Präsidenten 
abtreten. In dem Falle, wenn der Präsident Berichtserstatter 
oder Antragsteller ist, hat er dagegen den Vorsitz für die ganze 
Dauer der Debatte Einem der Vice-Präsidenten abzutreten, 
welcher auch die Abstimmung in diesem Falle zu leiten hat. 
§ 67. Abänderungs-Vorschläge (Amendements), welche innerhalb 
der in §. 50 bezeichneten Zeit von jedem Abgeordneten und jedem 
Regierungs-Kommissare eingebracht werden können, müssen mit der 
Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen und — beschränkt auf 
den einzelnen Punkt des Entwurfes oder Antrages, dessen Abänderung 
sie bezwecken — die beabsichtigte neue Fassung klar und vollständig ent- 
halten. Sie sind schriftlich dem Präsidenten zu überreichen, welcher 
sie sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, dem Landtage mit- 
zutheilen hat. Die Annahme eines Amendements gilt, auch wenn 
dasselbe von einem Regierungs-Kommissar vorgeschlagen war, nur als 
Beschluß des Landtages, nicht als Verabschiedung. 
5 68. Die Verhandlung über Abänderungs-Vorschläge ist sofort 
mit der Verhandlung über die abzuändernde Vorlage zu verbinden. 
Auf Beschluß des Landtages ist jedoch auch ein Abänderungs= oder 
Verbesserungs-Antrag zuvörderst zur Begutachtung an einen Ausschuß 
zu verweisen und bis zur Berichtserstattung dieses Letzteren die Ver- 
handlung im Landtage abzubrechen. 
l 69. Ein Verbesserungsantrag kann, selbst wenn er bereits zur 
Diskussion ausgesetzt worden, von dem Antragsteller jederzeit wieder 
zurückgezogen aber auch von jedem andern Abgeordneten wieder auf- 
genommen werden. 
5+ 70. Wenn auf Befragen Niemand mehr um das Wort bittet, 
schließt der Präsident die Debatte. 
Der Landtag kann sie auf einen deshalb von fünf Abgeordneten 
gestellten Antrag durch Stimmenmehrheit jederzeit noch früher schließen. 
Haben drei Redner hintereinander gleichmäßig dafür oder dagegen 
gesprochen und meldet sich kein Sprecher für die entgegengesetzte Ansicht, 
so muß der Präsident, auch ohne daß ein Antrag darauf gerichtet worden, 
darüber abstimmen lassen, ob die Debatte sofort geschlossen werden solle- 
5 71. Nach dem Schlusse der Verhandlung hat noch das Wort: 
1) der Abgeordnete, über dessen selbstständigen Antrag die Ver- 
handlung stattfindet; 
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