Geschäftsordnung. 595
2) der Vertheidiger eines etwaigen Minoritäts-Gutachtens;
3) der Berichtserstatter des Ausschusses und
4) falls dieser nicht zur Ausschuß-Majorität gehört, ein Mitglied
der Letztern.
Jedem Regierungs-Kommissar ist auch nach dem Schlusse der Debatte
ohne Einschränkung das Wort zu gestatten. Macht er davon Gebrauch,
so gilt die Debatte als von selbst wieder eröffnet.
5 72. Der Präsident hat alle Berathungsgegenstände in der Fassung,
wie sie eingebracht sind, zur Abstimmung zu bringen, dabei jedoch die-
selben in einfache und bestimmte Fragen aufzulösen, so daß die Ab-
stimmung, welcher eine Motivirung nicht beigefügt werden darf, mit
Ja oder Nein erfolgen kann.
6 73. Vor der Abstimmung hat der Präsident die einzelnen Fragen
in der Reihenfolge, wie er sie zu stellen beabsichtigt, dem Landtage mit-
zutheilen.
Jeder Abgeordnete und jeder Regierungs-Kommissar kann vor
Beginn der Abstimmung eine andere Stellung der Fragen beantragen
und, im Falle der Präsident hierauf nicht eingeht, die Entscheidung
des Landtages verlangen.
§# 7d. Die Abstimmung erfolgt unmittelbar auf den Schluß der
Debatte, ausgenommen über wichtige Gegenstände, nach Ermessen des
Vorsitzenden, oder wenn ein Drittheil der Anwesenden oder ein
Regierungs-Kommissar die Aussetzung der Abstimmung verlangt.
J9795. Hinsichtlich der formellen Bedingungen, unter welchen allein
eine Verfassungsänderung möglich ist, bewendet es bei den Be-
stimmungen im F. 64 des revidirten Grundgesetzes. Im Uebrigen aber
ist zu einer gültigen Abstimmung im Landtage nur die Anwesenheit
von zwei Drittheilen der Abgeordneten nöthig und die Beschlüsse selbst
werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
wird die Sache, nach Ermessen des Vorsitzenden, entweder sofort oder
an einem andern Tage nochmals zur Verhandlung gebracht. Tritt auch
bier wieder Stimmengleichheit ein, so ist ein Beschluß überhaupt nicht
zu Stande gekommen.
876. Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder geheimer
Sitzung, je nachdem die Verhandlung öffentlich oder geheim gehalten
worden ist. ·
Sie erfolgt in der Regel durch Aufstehen oder Sitzenbleiben und
nur ausnahmsweise durch Namensaufruf dann, wenn ein darauf ge-
richteter Antrag von einem Drittheile der anwesenden Abgeordneten
unterstützt wird. Solchenfalls wird der Namensaufruf durch den Schrift-
und bezüglich Protokollführer so vorgenommen, daß bei der ersten Ab-
timmung zunächst der Abgeordnete der ehemaligen Reichsritterschaft,
dann die vier Abgeordneten der großen Grundbesitzer nach der Reihen-
olge, in welcher sie erwählt worden sind, hierauf die fünf nach § 2c.
des Wahlgesetzes gewählten Abgeordneten nach der Reihenfolge der
erwaltungsbezirke und endlich die aus allgemeinen Wahlen hervor-
gegangenen Abgeordneten nach der Reihenfolge der Wahlbezire auf-