596 Sachsen-Weimar-Eisenach.
gerufen werden, bei jeder folgenden namentlichen Abstimmung aber
mit dem der Reihe nach zunächst folgenden Abgeordneten der Namens-
aufruf begonnen wird und daß bei jeder folgenden Landtagsversammlung
derselben Etatsperiode in der Reihenfolge da fortgefahren wird, wo man
bei der vorhergehenden Versammlung stehen geblieben ist.
§# 77. Der Präsident verkündigt das Ergebniß der Abstimmung,
indem er nach namentlicher Abstimmung zugleich die Zahl der Be-
jahenden und Verneinenden angiebt.
§ 78. Die Aufhebung oder Abänderung eines gefaßten Beschlusses
kann während derselben Landtagsversammlung nicht wieder zur Ver-
handlung kommen, es wäre denn, daß der Landtag dieses beschlösse,
nachdem entweder
1) ein Abgeordneter, noch vor erfolgter Verabschiedung über diesen
Gegenstand, unter Angabe von Gründen auf Abänderung desselben
angetragen und ein Drittheil der anwesenden Abgeordneten
diesen Antrag unterstützt oder
2) die Staatsregierung die nochmalige Erwägung des Gegenstandes
mit Angabe von Gründen empfohlen hat oder endlich
3) die zur Abstimmung gestellte Frage bei der Abstimmung von
so viel Abgeordneten falsch verstanden und beantwortet worden
ist, daß dem Beschlusse dadurch die Majorität genommen oder
dieselbe doch zweifelhaft wird. In solchem Falle müssen diejenigen,
welche sich bei der Abstimmung geirrt haben, dieses sofort nach
der Verkündigung des Ergebnisses der Abstimmung und ehe der
Landtag zu einer folgenden Verhandlung übergeht, erklären.
§5 79. Ob von der auf Petitionen und Beschwerden gefaßten Ent-
schließung des Landtages der Bittsteller oder Beschwerdeführer be-
sonders zu benachrichtigen sei, hängt von dem Ermessen des Landtags-
vorstandes ab. Dagegen wird am Schlusse jedes Landtages ein Ver-
zeichniß aller an ihn gelangten Petitionen und Beschwerden, mit An-
gabe dessen, was darauf geschehen ist, durch den Druck bekannt gemacht.
§580. Zur Ausführung einzelner bestimmter, auf Landtags-Beschlüssen
beruhender Geschäfte wählt der Landtag aus seiner Mitte Ausschüsse.
Siebenter Abschnitt.
Von den Wahlen im Landtage.
z 81. Keine Wahl im Landtage darf ohne Zustimmung des Land-
tages vorgenommen werden, wenn ihre Vornahme nicht wenigstens
einen Tag zuvor vom Präsidenten angekündigt worden ist.
Eine Ausnahme macht nur die erste Wahl des Präsidenten und der
Vice-Präsidenten, sowie die Wahl des Ausschusses zur Prüfung der
Vollmachten, bei Eröffnung des Landtages.
§ 22. Alle Wahlen geschehen durch Stimmzettel. Sind zu einem
Zwecke mehre Personen zu wählen, so geschieht dieses durch gleichzeitiges
Aufschreiben der erforderlichen Namen auf Einem Stimmzettel.