Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

596 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
gerufen werden, bei jeder folgenden namentlichen Abstimmung aber 
mit dem der Reihe nach zunächst folgenden Abgeordneten der Namens- 
aufruf begonnen wird und daß bei jeder folgenden Landtagsversammlung 
derselben Etatsperiode in der Reihenfolge da fortgefahren wird, wo man 
bei der vorhergehenden Versammlung stehen geblieben ist. 
§# 77. Der Präsident verkündigt das Ergebniß der Abstimmung, 
indem er nach namentlicher Abstimmung zugleich die Zahl der Be- 
jahenden und Verneinenden angiebt. 
§ 78. Die Aufhebung oder Abänderung eines gefaßten Beschlusses 
kann während derselben Landtagsversammlung nicht wieder zur Ver- 
handlung kommen, es wäre denn, daß der Landtag dieses beschlösse, 
nachdem entweder 
1) ein Abgeordneter, noch vor erfolgter Verabschiedung über diesen 
Gegenstand, unter Angabe von Gründen auf Abänderung desselben 
angetragen und ein Drittheil der anwesenden Abgeordneten 
diesen Antrag unterstützt oder 
2) die Staatsregierung die nochmalige Erwägung des Gegenstandes 
mit Angabe von Gründen empfohlen hat oder endlich 
3) die zur Abstimmung gestellte Frage bei der Abstimmung von 
so viel Abgeordneten falsch verstanden und beantwortet worden 
ist, daß dem Beschlusse dadurch die Majorität genommen oder 
dieselbe doch zweifelhaft wird. In solchem Falle müssen diejenigen, 
welche sich bei der Abstimmung geirrt haben, dieses sofort nach 
der Verkündigung des Ergebnisses der Abstimmung und ehe der 
Landtag zu einer folgenden Verhandlung übergeht, erklären. 
§5 79. Ob von der auf Petitionen und Beschwerden gefaßten Ent- 
schließung des Landtages der Bittsteller oder Beschwerdeführer be- 
sonders zu benachrichtigen sei, hängt von dem Ermessen des Landtags- 
vorstandes ab. Dagegen wird am Schlusse jedes Landtages ein Ver- 
zeichniß aller an ihn gelangten Petitionen und Beschwerden, mit An- 
gabe dessen, was darauf geschehen ist, durch den Druck bekannt gemacht. 
§580. Zur Ausführung einzelner bestimmter, auf Landtags-Beschlüssen 
beruhender Geschäfte wählt der Landtag aus seiner Mitte Ausschüsse. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Wahlen im Landtage. 
z 81. Keine Wahl im Landtage darf ohne Zustimmung des Land- 
tages vorgenommen werden, wenn ihre Vornahme nicht wenigstens 
einen Tag zuvor vom Präsidenten angekündigt worden ist. 
Eine Ausnahme macht nur die erste Wahl des Präsidenten und der 
Vice-Präsidenten, sowie die Wahl des Ausschusses zur Prüfung der 
Vollmachten, bei Eröffnung des Landtages. 
§ 22. Alle Wahlen geschehen durch Stimmzettel. Sind zu einem 
Zwecke mehre Personen zu wählen, so geschieht dieses durch gleichzeitiges 
Aufschreiben der erforderlichen Namen auf Einem Stimmzettel.
	        
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