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dieses Verkehrs aber, sowie desjenigen mit dem Staatsoberhaupte,
gelten folgende Grundsätze.
*s 87. Der Landesfürst thut seine Vorschläge wie seine Ent-
schließungen auf Anträge des Landtags Letzterem entweder durch landes-
fürstliche, von ihm selbst unterzeichnete und von wenigstens einem
Departements-Chef des Staats-Ministeriums gegengezeichnete Dekrete
kund, oder läßt sie ihm kund thun durch Dekrete des Staats-Ministeriums
an den Landtag, welche ebenfalls von wenigstens einem Departements-
Chef unterzeichnet werden.
Ein Landesfürstliches Dekret ergeht an den Landtags-Vorstand
ausnahmsweise nur bei der Ausschreibung eines Landtages (revidirtes
Grundgesetz §. 26).
* 88. Die Form der landesfürstlichen Dekrete ist, außer dem oben
erwähnten Falle der Ausschreibung eines Landtages, nur bei der landes-
fürstlichen Proposition und Sanktion von Verfassungsänderungen, bei
der Schließung und bei einer Auflösung des Landtages nothwendig. Aber
die Eröffnung und Vertagung des Landtages müssen, wenn sie nicht durch
ein an den Landtag unmittelbar gerichtetes landesfürstliches Dekret ge-
schehen, wenigstens durch einen Kommissar erfolgen, welcher hierzu aus-
drücklich durch eine landesfürstliche Vollmacht ermächtigt und beauftragt
ist und diese Vollmacht dem Landtags-Vorstande übergiebt.
Für den Fall der Abwesenheit oder Behinderung des Landesfürsten
gelten auch für den Verkehr mit dem Landtage die Bestimmungen in
dem § 63 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden.
5 89. Der Landtag übergiebt seine Beschlüsse dem Landesfürsten
in „unterthänigsten Erklärungsschriften“, welche im Namen „des Land-
tages im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach" von dem Prä-
sidenten desselben, oder in dessen Behinderung von seinem Stellvertreter,
unterzeichnet sein müssen. Die auf selbstständige Anträge von Ab-
geordneten, auf Petitionen und Beschwerden gefaßten Beschlüsse des
Landtages werden, insoweit sie nicht ausnahmsweise in besonders
dringenden Fällen in besonderen Erklärungsschriften zur Kenntniß der
Staatsregierung gebracht werden, nach den betreffenden Departements
und deren Abtheilungen geordnet, in eine „unterthänigste Intercessional=
Schrift“ zusammengefaßt, welche vor dem Schlusse des Landtages dem
Landesfürsten übergeben und dem ordentlichen Landtage der nächsten
Finanz-Periode beantwortet wird.
65 90. Der hierneben in Bezug auf die Geschäftsleitung Statt
findende Verkehr zwischen der Staatsregierung und dem Landtags-
Vorstande erfolgt — insoweit es sich nicht um Prüfung und Abnahme
der Staatskasse-Rechnungen handelt, welche auch ferner durch un-
mittelbaren Verkehr des Landtags-Vorstandes, Namens des Rechnungs
Ausschusses, mit dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums in
den bisherigen Formen Statt hat — im Kommunikaten, welche zwischen
dem Staats-Ministerium und dem Landtags-Vorstande gewechselt
werden.