Geschäftsordnung. 51
C. Der Vorstand und die Beamten des Landtags.
5 18. Der Landtagsvorstand besteht aus dem Präsidenten sowie
dem ersten und dem zweiten Vizepräsidenten.
§l#i 19. Beim Beginn einer Landtagsperiode wählt der Landtag als-
bald nach seinem Zusammentritt in drei getrennten Wahlgängen drei
Anwärter für das Präsidentenamt durch Stimmzettel.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
timmen erhalten hat. · ·
Ergibt sich keine solche Stimmenmehrheit, so findet Stichwahl unter
den beiden Abgeordneten statt, welche die meisten Stimmen erhalten
aben. Bei Ausmittelungen dieser beiden Abgeordneten entscheidet
unter Anwärtern mit gleicher Stimmenzahl das Los.
d Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet
as Los.
Das Los wird durch die Hand des Vorsitzenden gezogen. Der Herzog
ernennt aus den drei Gewählten den Landtagspräsidenten auf die Dauer
der Landtagsperiode.
* 20. Nach der Ernennung des Landtagspräsidenten wählt der
Landtag in gleicher Weise (§ 19) in zwei getrennten Wahlgängen den
ersten und den zweiten Vizepräsidenten auf die Dauer der Landtags-
periode. Diese Wahlen bedürfen der landesherrlichen Bestätigung.
5 21. Die beiden Vizepräsidenten können auf Vorschlag eines Ab-
Tordneten durch Zuruf gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch
ebt.
. *# 22. Die Gewählten können die Wahl ablehnen. Eine Nieder-
egung des übernommenen Anmtes ist zulässig.
d Im Falle der Erledigung eines Amtes wird für den Rest der Amts-
auer ein Nachfolger in der gleichen Weise gewählt. ·
v z 23. Der Präsident regelt die Geschäfte des Landtags, leitet die
zerhandlungen, handhabt die Ordnung und die Polizei in den Landtags-
raumen und vertritt den Landtag nach außen. Er führt die Aussicht
über den Schriftführer, die Stenographen, Kanzleibeamten und Boten
und weist die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Landtags inner-
alb des Voranschlags auf die Staatskasse zur Zahlung an. !½m“
schle Der Präsident hat auch nach Ablauf der Landtagsperiode die ein-
chlägigen laufenden Geschäfte noch zu erledigen.
6 24. Der Präsident wird im Behinderungsfalle durch den ersten
ug den zweiten Vizepräsidenten nach der Reihenfolge ihrer Wahl ver-
n.
Solange Vizepräsidenten nicht vorhanden oder sofern beide Vize-
präsidenten behindert sind, rnn der Alterspräsident (§ 2) deren Ob-
legenheiten wahr. ··
b z 25. Das Amt des Schriftführers wird nebenamtlich einem Staats-
eamten übertragen, den bas Staatsministerium beim Beginn einer
neuen Landtagsperiode für die Zeit bis zur Ernennung des Landtags-
dräsidenten vorläufig und nach der Ernennung des Landtagspräsidenten
" Einvernehmen mit diesem für die Dauer der Landtagsperiode und