Wahlgesetz. 601
Wahlgesetz
17. November 1868.
22. März 1906.
Art. 1. Die Befugnis, an den Landtagswahlen als Wähler teil-
zunehmen, ist allgemein dadurch bedingt, daß der Wähler
1. Angehöriger des Staats, oder Besitzer beziehungsweise Mit-
besitzer eines der im Artikel 3 genannten Rittergüter sei,
4.das 25. Lebensjahr vollendet habe,
. nicht unter Kuratel stehe,
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln weder zur Zeit
der Wahl beziehe, noch innerhalb des letzten Jahres vor der-
selben bezogen habe,
sich zur Zeit der Wahl nicht im Konkurse befinde,
keine von einem ordentlichen Gerichte zuerkannte entehrende
Strafe erlitten habe, auch keines solchen Verbrechens, welches
einen entehrenden Charakter an sich trägt, durch rechtskräftiges
Urteil für schuldig erkannt worden sei.
Art. 2. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, welcher das 30. Lebens-
jahr vollendet hat.
Art. 3. Die Teilnahme an der Wahl eines Vertreters des ritter-
schaftlichen Grundbesitzes setzt voraus, daß der Wähler wirklicher alleiniger
Besitzer, beziehungsweise bei mehreren Besitzern, daß der Wähler seinen
Lebensjahren nach der älteste unter mehreren Mitbesitzern oder von
diesem zur Ausübung der Wahl mit genügender Vollmacht versehene
Mitbesitzer eines der nachfolgenden Rittergüter sei:
1. der beiden von Oheimbschen Rittergüter zu Stadthagen,
2. des von Landesber #’schen Ritterguts zu Stadthagen,
3. des von Oheimbrschen Ritterguts zu Enzen,
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. des von Oheimbi'schen Ritterguts zu Helpsen,
. des von Münchhauserm'schen Ritterguts Remeringhausen,
6. des von dem Bussche'schen Ritterguts Brümmershop.
Art. 4. Die Erwählung des ritterschaftlichen Vertreters erfolgt
unter Leitung eines Regierungs-Kommissars an einem von der Regierung
zu bestimmenden Tage oder Orte mittels persönlicher Ueberreichung von
Stimmzetteln.
Zu dem Wahltermine sind die Wahlberechtigten mindestens 8 Tage
vorher durch Regierungs-Erlasse zu laden.
Als gewählt kann nur derjenige betrachtet werden, welcher mehr
als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte
sich im ersten Wahlgange absolute Mehrheit nicht ergeben, so ist nach
Maßgabe der Art. 22, 23 und 24 dieses Gesetzes, jedoch sogleich im ersten
Wahlitermine, der Wahlakt zu wiederholen.
Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen. **
Art. 5. Mit der Wahl des Vertreters der Geistlichkeit wird die
Regierung einen besonderen Wahlkommissar beauftragen. Die vocierten
lutherischen Prediger des Landes, der reformierte Hofprediger und der