Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

606 Schaumburg-Lippe. 
II. 
Geschäfts-Ordnung für den Landtag des Fürstentums 
Schaumburg-Lippe ½. 
§* 1. Der Landtag tritt bei seiner jedesmaligen Einberufung unter 
dem Vorsitze seines ältesten Mitgliedes zusammen, während das jüngste 
Mitglied die Geschäfte des Sekretärs vorläufig übernimmt. 
Von der erfolgten Konstituierung ist dem Fürstlichen Ministerium 
sofort Anzeige zu machen. 
§*# 2. Beim Eintritt in eine neue Legislaturperiode findet nach Er- 
öffnung des Landtags, sobald derselbe in beschlußfähiger Anzahl ver- 
sammelt ist (mindestens 10 Mitglieder; vergl. Art. 27 des Verf.-Ges. 
vom 17. November 1868) zunächst die Prüfung der Legitimationen der 
Abgeordneten statt. 
Zu diesem Zwecke wird der Landtag durch Loosziehung in 2 Ab- 
teilungen geteilt, von denen jede die Legitimationen der Mitglieder der 
anderen Abteilung zu prüfen hat. 
Die Berichterstattung über das Resultat der Prüfung erfolgt im 
Plenum durch die von den Abteilungen dazu bestellten Referenten, und 
in unmittelbarem Anschluß hieran die Beschlußfassung des Landtags 
über die Gültigkeit der einzelnen Mandate. 
6 3. Nachdem mindestens zwei Drittel sämtlicher Mandate für 
gültig erklärt sind — bezw. bei den ferneren Sessionen derselben Legis= 
laturperiode sofort nach Eröffnung des beschlußfähig versammelten Land- 
tags — finden die Wahlen des Präsidenten, des Vize-Präsidenten und 
des Sekretärs statt, von denen der letztere kein Mitglied des Landtags 
zu sein braucht, aber die aktive Wahlbefähigung haben muß. 
Diese Wahlen erfolgen in gesonderten Wahlgängen durch Abgabe 
von Stimmzetteln nach absoluter Majorität (s. § 9). 
Wird im ersten Wahlgange eine solche Majorität nicht erzielt, so 
sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, auf die engere Wahl zu bringen. 
Tritt hierbei Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die 
Hand des Präsidenten zu ziehende Loos. Dasselbe findet statt, wenn 
bei Ausmittelung der auf die engere Wahl zu bringenden Kandidaten 
Stimmengleichheit obwaltet. 
§ 4. Über die Verhandlungen jeder Landtagssitzung ist ein Protokoll 
aufzunehmen und durch den Druck zu vervielfältigen. Die Stärke der 
Auflage ist danach zu bemessen, daß 12 Exemplare an das Fürstliche 
Ministerium, je 6 Exemplare an die einzelnen Abgeordneten und an 
das Landtags-Archiv und je ein Exemplar an die Abonnenten der Landes- 
anzeigen verabfolgt werden können. 
Die Vorlagen des Fürstlichen Ministeriums und die schriftlichen 
Kommissionsberichte sind nur auf besonderen Beschluß des Landtags 
zum Druck zu bringen. 
1) Undatiert und ohne Angabe des Druckers.
	        
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