606 Schaumburg-Lippe.
II.
Geschäfts-Ordnung für den Landtag des Fürstentums
Schaumburg-Lippe ½.
§* 1. Der Landtag tritt bei seiner jedesmaligen Einberufung unter
dem Vorsitze seines ältesten Mitgliedes zusammen, während das jüngste
Mitglied die Geschäfte des Sekretärs vorläufig übernimmt.
Von der erfolgten Konstituierung ist dem Fürstlichen Ministerium
sofort Anzeige zu machen.
§*# 2. Beim Eintritt in eine neue Legislaturperiode findet nach Er-
öffnung des Landtags, sobald derselbe in beschlußfähiger Anzahl ver-
sammelt ist (mindestens 10 Mitglieder; vergl. Art. 27 des Verf.-Ges.
vom 17. November 1868) zunächst die Prüfung der Legitimationen der
Abgeordneten statt.
Zu diesem Zwecke wird der Landtag durch Loosziehung in 2 Ab-
teilungen geteilt, von denen jede die Legitimationen der Mitglieder der
anderen Abteilung zu prüfen hat.
Die Berichterstattung über das Resultat der Prüfung erfolgt im
Plenum durch die von den Abteilungen dazu bestellten Referenten, und
in unmittelbarem Anschluß hieran die Beschlußfassung des Landtags
über die Gültigkeit der einzelnen Mandate.
6 3. Nachdem mindestens zwei Drittel sämtlicher Mandate für
gültig erklärt sind — bezw. bei den ferneren Sessionen derselben Legis=
laturperiode sofort nach Eröffnung des beschlußfähig versammelten Land-
tags — finden die Wahlen des Präsidenten, des Vize-Präsidenten und
des Sekretärs statt, von denen der letztere kein Mitglied des Landtags
zu sein braucht, aber die aktive Wahlbefähigung haben muß.
Diese Wahlen erfolgen in gesonderten Wahlgängen durch Abgabe
von Stimmzetteln nach absoluter Majorität (s. § 9).
Wird im ersten Wahlgange eine solche Majorität nicht erzielt, so
sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, auf die engere Wahl zu bringen.
Tritt hierbei Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die
Hand des Präsidenten zu ziehende Loos. Dasselbe findet statt, wenn
bei Ausmittelung der auf die engere Wahl zu bringenden Kandidaten
Stimmengleichheit obwaltet.
§ 4. Über die Verhandlungen jeder Landtagssitzung ist ein Protokoll
aufzunehmen und durch den Druck zu vervielfältigen. Die Stärke der
Auflage ist danach zu bemessen, daß 12 Exemplare an das Fürstliche
Ministerium, je 6 Exemplare an die einzelnen Abgeordneten und an
das Landtags-Archiv und je ein Exemplar an die Abonnenten der Landes-
anzeigen verabfolgt werden können.
Die Vorlagen des Fürstlichen Ministeriums und die schriftlichen
Kommissionsberichte sind nur auf besonderen Beschluß des Landtags
zum Druck zu bringen.
1) Undatiert und ohne Angabe des Druckers.