Geschäftsordnung. 607
8 5. Der Präsident nimmt gleich den übrigen Mitgliedern an
allen Abstimmungen teil.
Er leitet die Geschäfte, bestimmt im Einverständnis mit dem Land-
tage Anfang und Schluß jeder Sitzung und die Tagesordnung der
folgenden.
Die Handhabung der Ordnung in der Versammlung, sowie die
Vertretung des Landtags nach Außen steht nur ihm zu. Will der Präsident
sich an der Debatte selbst beteiligen, so hat er den Vorsitz an den Vize-
Präsidenten abzutreten.
Wird eine Adresse an den Landesherrn und deren Uberreichung
durch eine Deputation vom Landtage beschlossen, so ist der Präsident
jedesmal Führer und alleiniger Sprecher derselben.
Der Präsident beschließt über die zur Deckung der Bedürfnisse des
Landtags erforderlichen Ausgaben und weist dieselben zur Zahlung an.
§ 6. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten bei dessen Be-
hinderung in allen seinen Funktionen.
§ 7. Der Sekretär hat folgende Geschäfte zu versehen:
. Die Führung des Journals über die Ein= und Abgänge,
. Die Führung der Sitzungsprotokolle,
Die Abfassung der erforderlichen Schriftsätze, soweit dies nicht
von den Mitgliedern des Landtags selbst besorgt wird,
Die Instandhaltung der Registratur,
Die Besorgung des Drucks der Sitzungsprotokolle und die Ver-
teilung der Druckeremplare (vergl. § 4.),
Die Führung einer Präsenzliste über die einzelnen Abgeordneten
und die Auszahlung der danach festzustellenden Diätenbeträge
an dieselben.
bl ib 8. Kein Abgeordneter darf ohne Urlaub den Sitzungen fern
eiben.
Der Präsident hat die Befugnis, auf den Zeitraum von 3 Tagen
Urlaub zu erteilen. Längeren Urlaub kann nur der Landtag bewilligen.
#§ 9. Alle vom Landtage vorzunehmende Wahlen können auf Vor-
schlag des Präsidenten oder eines Abgeordneten durch Akklamation er-
folgen. Der Widerspruch auch nur eines Mitglieds verhindert das
Zustandekommen der Akklamationswahl.
1#10. Der Landtag berät über die eingegangenen Vorlagen ce.
im Plenum, sofern nicht Vorberatung in Kommissionen beschlossen wird.
Im ersteren Falle ernennt der Präsident einen oder mehrere
Referenten, welche im Plenum mündlich oder schriftlich Bericht zu er-
statten haben; im letzteren Falle erfolgt die Wahl der Kommissions-
mitglieder durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit oder
urch Akklamation. Bei diesen Wahlen finden die Bestimmungen des
* 32 Abs. 3 und 4 analoge Anwendung.
11. Beide Präsidenten haben die Befugnis, auch wenn sie nicht
Mitglieder der Kommission sind, deren Sitzungen mit beratender
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