52 Anhalt.
die Zeit bis zum Beginne der nächsten Landtagsperiode endgültig er-
nennt.
Die erforderlichen Stenographen, Kanzleibeamten und Boten werden
dem Landtage vom Staatsministerium zur Verfügung gestellt.
Disziplinarstrafbefugnisse gegen den Schriftführer, die Stenographen,
Kanzleibeamten und Boten stehen dem Präsidenten nicht zu.
§526. Der Schriftführer führt das Protokoll (5 89), sorgt für den
Druck der Verhandlungen und überwacht die Prüfung und Berichtigung
der stenographischen Aufnahmen durch die Abgeordneten. Er liest in
den Sitzungen Schriftstücke vor, führt, falls er vom Präsidenten damit
beauftragt ist, die Rednerliste, hält den Namensaufruf, vermerkt und
zählt die Stimmen und unterstützt den Präsidenten in der Besorgung
aller Angelegenheiten des Landtags. Er hat eine Bestands= und An-
wesenheitsliste der Abgeordneten zu führen, für Beschaffung der Bureau-
bedürfnisse zu sorgen, die Sekretariats= und Registraturgeschäfte des
Landtags zu erledigen und die Kanzleigeschäfte zu überwachen.
D. Seniorenkonvent, Ausschüsse (Kommissionen).
5 27. Der Seniorenkonvent besteht aus dem Landtagsvorstande
(* 18) und fünf weiteren Abgeordneten. Die letzteren werden beim
Beginne der Landtagsperiode für deren Dauer durch namentliche Ab-
stimmungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewählt.
Bei der Wahl hat jeder Abgeordnete nur einen Namen zu benennen.
Im ersten Wahlgange gelten diejenigen als gewählt, welche min-
destens neun Stimmen auf sich vereinigen. Die Abgeordneten, deren
Vertreter im ersten Wahlgange gewählt ist, nehmen an der weiteren
Wahl nicht teil; sind auf einen Abgeordneten mehr als 9 Stimmen ent-
fallen, so scheiden für die weitere Wahl nach der Reihenfolge der Stimm-
abgabe nur die ersten neun Abgeordneten aus, welche ihre Stimme
für diesen Abgeordneten abgegeben haben, die übrigen nehmen auch an
dem zweiten Wahlgange teil.
Im zweiten Wahlgange gelten wiederum diejenigen als gewählt,
welche mindestens neun Stimmen erhalten haben. Die Ausscheidung der
Abgeordneten, die ihre Stimme für sie abgegeben haben, von der Teil-
nahme am dritten Wahlgang erfolgt gemäß Abs. 3.
Im dritten Wahlgange gelten nach der Zahl der noch zu besetzenden
Sitze im Seniorenkonvent diejenigen als gewählt, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt haben.
Wird von mindestens 9 Abgeordneten ein Vertreter für den Senioren-
konvent dem Präsidenten schriftlich bezeichnet, so gilt dieser ohne weiteres
als gewählt und es bedarf insoweit keines Wahlverfahrens. Unterschreibt
ein Abgeordneter mehr als einen derartigen Wahlvorschlag, so wird sein
Name nur auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlage gezählt und auf
den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. Sind die Wahlvorschläge, die
von demselben Abgeordneten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingegangen
oder besteht über die Reihenfolge des Einganges Zweifel, so hat der
Präsident eine Erklärung des Abgeordneten herbeizuführen, auf welchem
Wahlvorschlage seine Unterschrift gelten soll; erfolgt eine Erklärung nicht