Wahlgesetz. 613
durch die noch geltende vom 19. Januar 1872 (Ges Samml. 77—91)
ersetzt. Zu dieser ergingen Abänderungen vom 25. März 1904 (eod.
10—11) und 3. März 1913 eod. 51—52), letztere die Diäten regelnd.
J.
Wahlgesetz für den Landtag des Fürstenthums Schwarzburg-
Rudolstadt vom 16. November 18701).
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg ce.,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zu-
stimmung des getreuen Landtags, was folgt:
5 15). Wähler für den Landtag bei den allgemeinen Wahlen ist
jeder Staatsangehörige, welcher directe Staatssteuern entrichtet, das
75 Lebensjahr zurückgelegt und seinen Wohnsitz innerhalb des Fürsten-
ums hat.
„Wähler bei den Wahlen der Höchstbesteuerten sind im Wahlkreis
Rudolstadt I die 326 Höchstbesteuerten, im Wahlkreis Rudolstadt II (Stadt-
ilm und Leutenberg) die 110 Höchstbesteuerten, im Wahlkreis Königsee
die 134 Höchstbesteuerten, im Wahlkreis Frankenhausen die 180 Höchst-
besteuerten. Kommen bei der Endzahl der Höchstbesteuerten mehrere
Wähler mit gleichem Steuerbetrag in Frage, so gibt das höhere Lebens-
alter den Vorzug.“
5 2. Für Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum
Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
5* 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich eröffnet
worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkursverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder
Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorher-
gegangenen Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Voll-
genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit
ver Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt
ind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen poli-
tischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechti-
gung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte
Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist.
5 4%. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wähler (I 1), der dem
Fürstentum seit mindestens einem Jahre angehört, sofern er nicht durch
1) Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt (1870) 106—110.
2) 88 *i 2 uns 4 neu gefaht durch Gesetz vom 28. Juni 1913 (Ges.-Samml. 201).