Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

616 Schwarzburg-Nudolstadt. 
nämlichen Zeitpunkte an verlieren das Wahlgesetz vom 21. März 1854 
(Ges.-Samml. Seite 47 ff.) und die Ausführungs-Verordnung zu dem- 
selben vom 21. Juli 1854 (Ges.-Samml. S. 183) ihre Gültigkeit. 
Urkundlich unter Unterschrift Unseres Ministeriums und Beifügung 
Unseres Insiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. November 1870. 
In Abwesenheit Seiner Durchlaucht desregieren- 
den Fürsten 
Auf Höchsten Specialbefehl: 
(L. S.) Das Fürstliche Ministerium. 
v. Bertrab. 
II. 
Gesetz vom 19. Januar 1872, die Einführung einer neuen 
Geschäftsordnung für den Landtag betreffend w0. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg tec. 
haben die anliegende zwischen Unserer Staatsregierung und Unserem 
getreuen Landtage vereinbarte Geschäftsordnung für den Landtag des 
Fürstenthums zu genehmigen beschlossen und verkündigen dieselbe an- 
durch in Kraft eines Landesgesetzes unter Aufhebung der Geschäfts- 
ordnung vom 9. Februar 1855 (Ges.-Samml. Seite 21 ff.. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. Januar 1872. 
Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. 8.) v. Bertrab. v. Ketelhodt. 
Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstenthums 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
Einleitung. 
5& 1. Die Einberufung des Landtags erfolgt durch landesherrliche, 
regelmäßig durch die Gesetzsammlung zu publicirende Verordnung. 
((36 des Grundgesetzes.) Durch dieselbe wird auch der Ort bestimmt, 
an welchem der Landtag zusammen zu treten hat. 
) Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt (1872) 77—91.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.