Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

618 Schwarzburg-Rudolstadt. 
5 8. Diejenigen Landtags-Abgeordneten, deren gehörige Bevoll- 
mächtigung in Zweifel gezogen wird, haben sich bei der Abstimmung 
hierüber ihrer Stimmen zu enthalten. Im Uebrigen aber hat jeder Ab- 
geordnete auch vor Feststellung der Legitimation volles Stimmrecht in 
der Versammlung. 
89. Sind die bei einer angefochtenen Wahl vorgekommenen Fehler 
solcher Art, daß eine schleunige Verbesserung möglich oder daß eine Neu- 
wahl nöthig ist, so wird das Erforderliche auf Ansuchen des Landtags 
durch die Staatsregierung sofort verfügt. 
Vereidigung der Landtags-Abgeordneten. 
§* 10. Nach beendigter Prüfung der Legitimation und wenn wenig- 
stens 11 Abgeordnete erschienen sind, deren Wahl für gültig befunden 
worden, legen dieselben das durch § 18 des Grundgesetzes vorgeschriebene 
eidliche Angelöbniß ab. 
S 11. Dasselbe geschieht von Seiten der im Laufe der Landtags- 
periode eintretenden Abgeordneten. Wird ein früher schon beeidigter 
Abgeordneter später wieder in den Landtag gewählt, so wird derselbe auf 
das früher geleistete Angelöbniß verwiesen. 
§ 12. Sind einzelne Abgeordnete nicht erschienen, so ist bei blos 
vorübergehenden Hinderungsgründen nach Anleitung des §& 21 über die 
Beurlaubung zu beschließen; bei bleibenden und als solche vom Land- 
tage anerkannten Verhinderungsgründen, die sich über die Dauer der 
ganzen Landtagsperiode erstrecken (5 16 des Grundgesetzes), hat der 
Vorsitzende auf Vornahme der erforderlichen Neuwahl bei der Staats- 
regierung anzutragen. 
Landtags-Vorstand. — Stellvertreter desselben. — Schriftführer. 
* 13. Nachdem der Landtag durch Verpflichtung von wenigstens 
11 Mitgliedern constituirt worden ist, wählt derselbe aus seiner Mitte 
auf die Dauer von drei Jahren (3 39 des Grundgesetzes) den Landtags- 
vorstand (Präsidenten) und einen Stellvertreter desselben durch absolute 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Nach 
erfolgter Wahl des Vorstandes legt der Alterspräsident sein Amt nieder. 
Als Schriftführer stellt die Staatsregierung einen oder mehrere zum 
Protocoll verpflichtete Staatsdiener zur Verfügung des Landtags. 
§5 14. Der Landtagsvorstand führt den Vorsitz in der Landtags- 
Versammlung. Er leitet die Berathungen, ertheilt das Wort, stellt die 
Fragen zur Abstimmung und verkündet das Resultat derselben. Ihm 
liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung in der Versammlung ob. 
Er hat über die genaue Beobachtung der Geschäftsordnung zu wachen. 
Die vom Landtage ausgehenden Erklärungen werden vom Vorstande 
unterzeichnet. · 
§15.BeiVerhinderungendegVorstandes,insbesondereauchdanm 
wenn der Letztere an einer Verhandlung als Redner Antheil nehmen will, 
tritt er den Vorsitz an den gewählten Stellvertreter ab.
	        
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