618 Schwarzburg-Rudolstadt.
5 8. Diejenigen Landtags-Abgeordneten, deren gehörige Bevoll-
mächtigung in Zweifel gezogen wird, haben sich bei der Abstimmung
hierüber ihrer Stimmen zu enthalten. Im Uebrigen aber hat jeder Ab-
geordnete auch vor Feststellung der Legitimation volles Stimmrecht in
der Versammlung.
89. Sind die bei einer angefochtenen Wahl vorgekommenen Fehler
solcher Art, daß eine schleunige Verbesserung möglich oder daß eine Neu-
wahl nöthig ist, so wird das Erforderliche auf Ansuchen des Landtags
durch die Staatsregierung sofort verfügt.
Vereidigung der Landtags-Abgeordneten.
§* 10. Nach beendigter Prüfung der Legitimation und wenn wenig-
stens 11 Abgeordnete erschienen sind, deren Wahl für gültig befunden
worden, legen dieselben das durch § 18 des Grundgesetzes vorgeschriebene
eidliche Angelöbniß ab.
S 11. Dasselbe geschieht von Seiten der im Laufe der Landtags-
periode eintretenden Abgeordneten. Wird ein früher schon beeidigter
Abgeordneter später wieder in den Landtag gewählt, so wird derselbe auf
das früher geleistete Angelöbniß verwiesen.
§ 12. Sind einzelne Abgeordnete nicht erschienen, so ist bei blos
vorübergehenden Hinderungsgründen nach Anleitung des §& 21 über die
Beurlaubung zu beschließen; bei bleibenden und als solche vom Land-
tage anerkannten Verhinderungsgründen, die sich über die Dauer der
ganzen Landtagsperiode erstrecken (5 16 des Grundgesetzes), hat der
Vorsitzende auf Vornahme der erforderlichen Neuwahl bei der Staats-
regierung anzutragen.
Landtags-Vorstand. — Stellvertreter desselben. — Schriftführer.
* 13. Nachdem der Landtag durch Verpflichtung von wenigstens
11 Mitgliedern constituirt worden ist, wählt derselbe aus seiner Mitte
auf die Dauer von drei Jahren (3 39 des Grundgesetzes) den Landtags-
vorstand (Präsidenten) und einen Stellvertreter desselben durch absolute
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Nach
erfolgter Wahl des Vorstandes legt der Alterspräsident sein Amt nieder.
Als Schriftführer stellt die Staatsregierung einen oder mehrere zum
Protocoll verpflichtete Staatsdiener zur Verfügung des Landtags.
§5 14. Der Landtagsvorstand führt den Vorsitz in der Landtags-
Versammlung. Er leitet die Berathungen, ertheilt das Wort, stellt die
Fragen zur Abstimmung und verkündet das Resultat derselben. Ihm
liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung in der Versammlung ob.
Er hat über die genaue Beobachtung der Geschäftsordnung zu wachen.
Die vom Landtage ausgehenden Erklärungen werden vom Vorstande
unterzeichnet. ·
§15.BeiVerhinderungendegVorstandes,insbesondereauchdanm
wenn der Letztere an einer Verhandlung als Redner Antheil nehmen will,
tritt er den Vorsitz an den gewählten Stellvertreter ab.