Eeschäftsordnung. 619
5 16. Der Schriftführer führt das Protocoll bei den allgemeinen
Versammlungen.
Ferner besorgt er die Aufzeichnung und Controle der Anträge und
Eingaben und, in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden, die sämmtlichen
das Actenwesen und den Abdruck der Protocolle betreffenden Geschäfte.
Das erforderliche Schreiber= und Diener-Personal wird von der
Staatsregierung zur Disposition gestellt, ebenso die nöthigen Schreibe-
materialien und anderen Utensilien.
Landtags-Sitzungen und Aufrechterhaltung der Ordnung in denselben.
5 17. Die Sitzungen des Landtags sind in der Regel öffentlich.
Aufrechterhaltung der Ordnung in denselben.
8 18. Nicht öffentliche (vertrauliche) Sitzungen finden nur aus-
nahmsweise statt, wenn die Staatsregierung, der Vorsitzende oder wenig-
stens drei Mitglieder des Landtags darauf antragen und der Landtag
nach vorläufiger Entfernung der etwaigen Zuhörer dem Antrage beitritt.
Der Inhalt der Protocolle solcher vertraulichen Sitzungen ist geheim
zu halten.
5 19. In den öffentlichen Sitzungen ist den Zuhörern jedes Zeichen
des Beifalls oder der Mißbilligung untersagt. Sollte der Aufforderung
des Vorsitzenden an die Zuhörer: Ruhe zu halten und alle Zeichen des
Beifalls oder Mißfallens zu unterlassen, nicht sofort Folge geleistet wer-
den, so werden, falls nicht der Vorsitzende die Sitzung zu schließen für ge-
boten erachtet, die Ruhestörer, nöthigenfalls auch alle Zuhörer, auf die
Dauer der beunruhigten Sitzung aus dem Sitzungssaale entfernt.
§20. Jedes am Orte der Sitzung anwesende Landtags-Mitglied ist
zur persönlichen Theilnahme an den Sitzungen verbunden. Wer wegen
Krankheit oder aus anderen triftigen Gründen in einer Sitzung nicht
erscheinen kann, macht dem Vorsitzenden hiervon Anzeige.
5 21. Ueber Urlaubsgesuche entscheidet der Landtag; nur in ganz
dringenden Fällen kann der Vorsitzende Urlaub bis zu acht Tagen er-
theilen, er muß aber in der nächsten Sitzung den Landtag davon benach-
richtigen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind garnicht zu berück-
sichtigen.
Tagesordnung.
§622. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung. Vor Schluß
der Sitzung verkündet er Zeit und Tagesordnung der folgenden Sitzung.
Erhebt sich Widerspruch, so entscheidet der Landtag.
Die Tagesordnung wird mit Angabe des Tages, an welchem die
bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen werden, an einem
passenden Orte angeschlagen.
3 23. Nach Eröffnung der Sitzung kommen zunächst Eingaben und
Anträge, von denen die der Staatsregierung den Vorrang vor allen
anderen haben, sodann die Ausschußberichte zum Vortrag.