Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 53 
oder erscheint ihre Herbeiführung untunlich, so entscheidet das Los. Im 
übrigen ist auch bei Einreichung von Wahlvorschlägen nach den Vor- 
schriften der Absätze 2 bis 5 zu verfahren; wegen des Ausscheidens der 
Unterzeichner von Wahlvorschlägen von der Beteiligung an der weiteren 
Wahl gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Reihenfolge 
der Stimmabgabe die Reihenfolge der Unterschriften auf dem Wahl- 
vorschlage tritt. 
§528. Der Seniorenkonvent tritt auf Einladung des Präsidenten 
oder seines Vertreters oder des ältesten Mitglieds zusammen. Er soll 
eine freie Verständigung über gemeinsame Angelegenheiten, insbesondere 
auch den Arbeitsplan des Landtags, herbeiführen und über die dem 
- vorzuschlagende Besetzung der Ausschüsse (§ 29) Vereinbarung 
effen. 
z 29. Beim Beginne jeder Tagung bestellt der Landtag für deren 
Dauer folgende Ausschüsse (Kommissionen) zur Vorberatung der Ver- 
handlungen: 
4 für die Petitionen (Petitionsausschuß), 
. für den Haupt-Finanz-Etat (Etatsausschuß), 
. für die sonstigen Finanzangelegenheiten (Finanzausschuß), 
für die Angelegenheiten der inneren Verwaltung, einschließlich 
des Schulwesens (Ausschuß für Angelegenheiten der inneren 
Verwaltung), 
4für die Wahlprüfungen und zur Begutachtung von Fragen der 
Geschäftsordnung (Geschäftsordnungsausschuß). 
Außerdem kann der Landtag für einzelne Gegenstände besondere 
usschüsse bestellen. 
Beim Beginn einer Landtagsperiode bestimmt der Landtag für 
deren Dauer drei Abgeordnete, die bis zum Zusammentritte des neu- 
gewählten Landtags auch außerhalb der Tagungen der Staatsregierung 
in den Angelegenheiten der staatlichen Salzbergwerke als Beirat dienen 
(Salzwerksdelegierte). Diese Abgeordneten müssen Mitglieder des Etats- 
ausschusses oder des Finanzausschusses sein, und zwar muß jeder dieser 
Abgeordneten mindestens je einem der beiden Ausschüsse und ebenso 
wa der beiden Ausschüsse mindestens je einer dieser Abgeordneten an- 
bren. 
Die Ausschüsse sind in der Regel aus einer ungeraden Zahl von 
Mitgliedern, und zwar aus nicht weniger als 7, nicht mehr als 11 Mit- 
surber. 7 bilden. Die Mitgliederzahl jedes Ausschusses wird vom Land- 
e festgesetzt. 
3 30. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Landtage mit 
fanfa er Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf er- 
gen. 
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Or 
Ersatzmänner werden gewählt, wenn ein Ausschußmitglied aus dem 
Landtag ausscheidet oder dauernd verhindert ist, an den Sitzungen des 
Ausschufsses teilzunehmen. Ist ein Ausschußmitglied nur vorübergehend 
verhindert, an den Ausschußsitzungen teilzunehmen, so ist auf Antrag 
des Ausschußvorsitzenden ein Stellvertreter für die Dauer der Ver- 
inderung zu wähien.
	        
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