Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

620 Schwarzburg-Rudolstadt. 
5 24. Die Landtags-Versammlung ist berechtigt, die Formen der 
Erörterung, Berathung und Abstimmung nach dem Bedürfnis des Augen- 
blicks abzukürzen und zu ändern. 
Anträge. 
5 "25. Jeder aus der Mitte des Landtags eingebrachte selbstständige, 
d. h. mit dem in Berathung begriffenen Gegenstande nicht zusammen- 
hängende Antrag ist dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen und von 
diesem spätestens in der folgenden Sitzung zu verkündigen. Sofern der 
Antrag nicht bereits die Unterschrift dreier Mitglieder führt, ist über den- 
selben vor allen Dingen die Unterstützungsfrage zu stellen. Er wird ohne 
Berücksichtigung zurückgewiesen, sofern er nicht von wenigstens drei Mit- 
gliedern der Landtagsversammlung unterstützt ist. Im Falle genügender 
Unterstützung wird er entweder zur sofortigen Berathung im Plenum 
auf die Tagesordnung gesetzt, oder in den Geschäftskreis des betreffenden 
Ausschusses zur Vorberathung überwiesen. 
# 26. Behauptet der Antragsteller die Dringlichkeit seines Antrags, 
so hat der Landtag vor Allem darüber zu entscheiden und ihn eventuell 
in derselben Sitzung zu erledigen. 
Etwaige Zweifel gegen die Nothwendigkeit der Vorberathung ent- 
scheidet die Versammlung. 
§ 27. Nicht dringliche Anträge anderer Art, welche mit dem in Be- 
rathung begriffenen Gegenstande in irgend einer Verbindung stehen, 
werden, im Fall ihrer Unterstützung, in der Reihenfolge des Einbringens 
möglichst kurz begründet und entschieden. 
8 28. Anträge, welche die Verbesserung eines in der Verhandlung 
begriffenen Gegenstandes bezwecken (Amendements) können zu jeder Zeit 
vor dem Schlusse der Verhandlung gestellt und sogleich berathen werden. 
Dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen 
und werden dem Vorsitzenden, wenn derselbe es verlangt, schriftlich, je- 
doch ohne Begründung übergeben. 
#5 29. Mit Bewilligung des Landtags kann der Vorsitzende einen 
Verbesserungsvorschlag in die Vorberathung verweisen und die weitere 
Verhandlung über den damit zusammenhängenden Theil der Vorlage 
oder diese selbst bis zur Berichtserstattung aussetzen. 
Redeordnung. 
* 30. Kein Mitglied der Versammlung darf das Wort ergreifen, 
ohne vom Vorsitzenden hierzu die Erlaubniß erhalten zu haben. 
l 31. Der Vorsitzende ertheilt das Wort in der Reihenfolge der 
stattgefundenen Anmeldung. 
5 32. Die Anmeldung zum Reden kann erst nach Beginn der Be- 
rathung erfolgen. 
5 33. Derjenige Abgeordnete, welcher nach der Redeordnung sprechen 
darf und solches will, erhebt sich von seinem Sitze, spricht im Stehen und 
setzt sich wieder, sobald er seine Rede beendet hat.
	        
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