620 Schwarzburg-Rudolstadt.
5 24. Die Landtags-Versammlung ist berechtigt, die Formen der
Erörterung, Berathung und Abstimmung nach dem Bedürfnis des Augen-
blicks abzukürzen und zu ändern.
Anträge.
5 "25. Jeder aus der Mitte des Landtags eingebrachte selbstständige,
d. h. mit dem in Berathung begriffenen Gegenstande nicht zusammen-
hängende Antrag ist dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen und von
diesem spätestens in der folgenden Sitzung zu verkündigen. Sofern der
Antrag nicht bereits die Unterschrift dreier Mitglieder führt, ist über den-
selben vor allen Dingen die Unterstützungsfrage zu stellen. Er wird ohne
Berücksichtigung zurückgewiesen, sofern er nicht von wenigstens drei Mit-
gliedern der Landtagsversammlung unterstützt ist. Im Falle genügender
Unterstützung wird er entweder zur sofortigen Berathung im Plenum
auf die Tagesordnung gesetzt, oder in den Geschäftskreis des betreffenden
Ausschusses zur Vorberathung überwiesen.
# 26. Behauptet der Antragsteller die Dringlichkeit seines Antrags,
so hat der Landtag vor Allem darüber zu entscheiden und ihn eventuell
in derselben Sitzung zu erledigen.
Etwaige Zweifel gegen die Nothwendigkeit der Vorberathung ent-
scheidet die Versammlung.
§ 27. Nicht dringliche Anträge anderer Art, welche mit dem in Be-
rathung begriffenen Gegenstande in irgend einer Verbindung stehen,
werden, im Fall ihrer Unterstützung, in der Reihenfolge des Einbringens
möglichst kurz begründet und entschieden.
8 28. Anträge, welche die Verbesserung eines in der Verhandlung
begriffenen Gegenstandes bezwecken (Amendements) können zu jeder Zeit
vor dem Schlusse der Verhandlung gestellt und sogleich berathen werden.
Dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen
und werden dem Vorsitzenden, wenn derselbe es verlangt, schriftlich, je-
doch ohne Begründung übergeben.
#5 29. Mit Bewilligung des Landtags kann der Vorsitzende einen
Verbesserungsvorschlag in die Vorberathung verweisen und die weitere
Verhandlung über den damit zusammenhängenden Theil der Vorlage
oder diese selbst bis zur Berichtserstattung aussetzen.
Redeordnung.
* 30. Kein Mitglied der Versammlung darf das Wort ergreifen,
ohne vom Vorsitzenden hierzu die Erlaubniß erhalten zu haben.
l 31. Der Vorsitzende ertheilt das Wort in der Reihenfolge der
stattgefundenen Anmeldung.
5 32. Die Anmeldung zum Reden kann erst nach Beginn der Be-
rathung erfolgen.
5 33. Derjenige Abgeordnete, welcher nach der Redeordnung sprechen
darf und solches will, erhebt sich von seinem Sitze, spricht im Stehen und
setzt sich wieder, sobald er seine Rede beendet hat.