Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 621 
5 34. In seiner Rede darf Niemand unterbrochen werden (vergl. 
jedoch § 35 ff.). 
5 35. Alle Abschweifungen vom Gegenstande der Verhandlung und 
alle ordnungswidrige Auslassungen sind untersagt. Wer dagegen fehlt, 
wird vom Vorsitzenden auf die Sache zurückgewiesen, bezüglich zur Ord- 
nung gerufen. 
§36. Ist solches in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg ge- 
schehen und der Redner fährt fort, sich vom Gegenstande oder von der 
Ordnung zu entfernen, so kann der Landtag auf Antrag des Vorsitzenden 
ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den vorliegenden Gegen- 
stand genommen werden solle. 
Das zur Ordnung gerufene Mitglied kann gegen den Ordnungsruf 
schriftlich Einspruch thun, worauf der Landtag in der nächsten Sitzung 
ohne Discussion zu entscheiden hat, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist. 
f 37. Den Vertretern der Regierung steht das Recht zu, so oft sie 
es für erforderlich halten, das Wort zu nehmen, wenn der Vorredner 
seinen Vortrag geschlossen hat. 
38. Denjenigen Mitgliedern, welche ein Mißverständnis über eine 
von ihnen gethane Aeußerung berichtigen wollen, sowie den Berichterstattern 
der Ausschüsse kann der Vorsitzende das Wort auch außer der Reihe er- 
beilen. / 
8 39. Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, erklärt der Vor- 
sitzende die Berathung für geschlossen. Der Vorsitzende ist zugleich be- 
rechtigt, wenn er die Berathung für erschöpft erachtet, die Versammlung 
darauf aufmerksam zu machen. 
* 40. Die Verhandlung kann zu jeder Zeit auch von der Versamm- 
lung für geschlossen erklärt werden. 
* 41. Wenn überhaupt 5 Mitglieder den Schluß verlangen, so muß 
der Vorsitzende darüber abstimmen lassen. 
8 42. Nach dem Schluß der Verhandlung und vor der Abstimmung 
können nur noch die Vertreter der Regierung, der Antragsteller oder der 
Berichterstatter eines Ausschusses das Wort erhalten. 
5s 3. Sollten hierbei neue Verhältnisse aufgedeckt oder neue Gründe 
und Einwendungen aufgestellt werden, so ist die Verhandlung hierüber 
nochmals zu eröffnen. 
44. In der Regel sollen nur Berichte, welche im Namen eines 
Ausschusses erstattet werden, abgelesen werden dürfen. ⅞l 
§l45. Störungen, welche durch gleichzeitiges Reden mehrerer Mit- 
glieder, durch Verlassen der Sitze, durch Privatgespräche, durch Aeußerung 
des Beifalls oder der Mißbilligung entstehen, hat der Vorsitzende mündlich 
oder mittelst Gebrauchs der Glocke zu rügen. Thun diese Mittel keine 
Wirkung oder entsteht eine so lebhafte Bewegung in der Versammlung, 
daß deren Berathung gefährdet ist, so hat der Vorsitzende die Sitzung 
auf kurze Zeit zu unterbrechen, oder auf die Dauer des ganzen Tags zu 
schließen.
	        
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