Geschäftsordnung. 621
5 34. In seiner Rede darf Niemand unterbrochen werden (vergl.
jedoch § 35 ff.).
5 35. Alle Abschweifungen vom Gegenstande der Verhandlung und
alle ordnungswidrige Auslassungen sind untersagt. Wer dagegen fehlt,
wird vom Vorsitzenden auf die Sache zurückgewiesen, bezüglich zur Ord-
nung gerufen.
§36. Ist solches in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg ge-
schehen und der Redner fährt fort, sich vom Gegenstande oder von der
Ordnung zu entfernen, so kann der Landtag auf Antrag des Vorsitzenden
ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den vorliegenden Gegen-
stand genommen werden solle.
Das zur Ordnung gerufene Mitglied kann gegen den Ordnungsruf
schriftlich Einspruch thun, worauf der Landtag in der nächsten Sitzung
ohne Discussion zu entscheiden hat, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist.
f 37. Den Vertretern der Regierung steht das Recht zu, so oft sie
es für erforderlich halten, das Wort zu nehmen, wenn der Vorredner
seinen Vortrag geschlossen hat.
38. Denjenigen Mitgliedern, welche ein Mißverständnis über eine
von ihnen gethane Aeußerung berichtigen wollen, sowie den Berichterstattern
der Ausschüsse kann der Vorsitzende das Wort auch außer der Reihe er-
beilen. /
8 39. Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, erklärt der Vor-
sitzende die Berathung für geschlossen. Der Vorsitzende ist zugleich be-
rechtigt, wenn er die Berathung für erschöpft erachtet, die Versammlung
darauf aufmerksam zu machen.
* 40. Die Verhandlung kann zu jeder Zeit auch von der Versamm-
lung für geschlossen erklärt werden.
* 41. Wenn überhaupt 5 Mitglieder den Schluß verlangen, so muß
der Vorsitzende darüber abstimmen lassen.
8 42. Nach dem Schluß der Verhandlung und vor der Abstimmung
können nur noch die Vertreter der Regierung, der Antragsteller oder der
Berichterstatter eines Ausschusses das Wort erhalten.
5s 3. Sollten hierbei neue Verhältnisse aufgedeckt oder neue Gründe
und Einwendungen aufgestellt werden, so ist die Verhandlung hierüber
nochmals zu eröffnen.
44. In der Regel sollen nur Berichte, welche im Namen eines
Ausschusses erstattet werden, abgelesen werden dürfen. ⅞l
§l45. Störungen, welche durch gleichzeitiges Reden mehrerer Mit-
glieder, durch Verlassen der Sitze, durch Privatgespräche, durch Aeußerung
des Beifalls oder der Mißbilligung entstehen, hat der Vorsitzende mündlich
oder mittelst Gebrauchs der Glocke zu rügen. Thun diese Mittel keine
Wirkung oder entsteht eine so lebhafte Bewegung in der Versammlung,
daß deren Berathung gefährdet ist, so hat der Vorsitzende die Sitzung
auf kurze Zeit zu unterbrechen, oder auf die Dauer des ganzen Tags zu
schließen.