Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

622 Schwarzburg-Rudolstadt. 
Abstimmung. 
46. Uber keinen Gegenstand darf, ohne daß er vorher zur Dis- 
cussion (Berathung) gestellt worden, abgestimmt werden. 
§& 47. Nach geschlossener Berathung verkündigt der Vorsitzende die 
Reihenfolge der Fragen und läßt noch in der nämlichen Sitzung darüber 
abstimmen. 
48. Wenn die Regierungs-Vertreter oder wenn Abgeordnete eine 
andere Fassung und Stellung der Fragen verlangen, so wird im Zweifel 
vom Landtage darüber entschieden. 
49. Die Versammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn 11 Ab- 
geordnete anwesend sind (§ 20 des Grundgesetzes). 
5*50. Die Abstimmung wird in der Regel durch Aufstehen und 
Sitzenbleiben der Abgeordneten bewirkt. Ist die Abstimmung zweifel- 
haft, so wird die Gegenprobe vorgenommen. 
#§51. In wichtigen Fällen kann auf namentliche Abstimmung an- 
getragen werden, bei welcher jeder Abgeordnete nach der Reihenfolge 
der Sitze aufgerufen wird und ganz einfach mit „Jal“ oder „Nein!“ zu 
antworten hat. 
552. Entstehen über die Nothwendigkeit der namentlichen Ab- 
stimmung Zweifel, so erfolgt zunächst hierüber die Entscheidung des 
Landtags. 
553. Jede namentliche Abstimmung ist vollständig in dem Protocoll 
zu bemerken. 
54. Der Vorsitzende stimmt zuletzt, hat aber keine entschei- 
dende Stimme, vielmehr wird bei Stimmengleichheit die Frage als 
verneint angesehen. 
§lf 55. Verworfene Anträge können ohne besondere Genehmigung 
des Landtags im Laufe derselben Sitzungs-Periode, während welcher sie 
verworfen sind, nicht nochmals zur Abstimmung gebracht werden. 
Sitzungs-Protokolle. 
556. Die Sitzungs-Protocolle (§ 16) müssen den Verlauf der Ver- 
handlungen übersichtlich darstellen. Aus denselben muß ersichtlich sein: 
1) ob und welche Regierungs-Vertreter an der Sitzung Theil ge- 
nommen haben, 
2) ob sämmtliche Abgeordnete anwesend gewesen sind und — wenn 
dies nicht der Fall — welche derselben gefehlt haben, 
3) die Namen der Redenden, 
4) eine Zusammenstellung der verschiedenen Meinungen über die 
zur Verhandlung gekommenen Fragen und der von den Ver- 
tretern der Regierung zur Aufklärung des Sachverhältnisses und 
zur Berichtigung von Mißverständnissen abgegebenen Erklärungen, 
5) die zur Abstimmung gebrachten Fragen in wörtlicher Fassung, 
6) das Ergebniß der Abstimmung.
	        
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