Geschäftsordnung. 623
Das Protocoll liegt während zweier Sitzungen zur Einsicht aus und
wird, wenn kein Einspruch dagegen erhoben ist und wenn die landes-
herrlichen Commissarien es rücksichtlich ihrer Erklärungen nicht angefochten
haben, als genehmigt erachtet.
Die Vollziehung des Protocolls geschieht durch den Vorsitzenden
und den Schriftführer.
*57. Wird gegen die Fassung des Protocolls Einspruch erhoben,
der sich nicht sofort durch eine Verständigung mit dem Vorsitzenden und
dem Schriftführer heben läßt, so befragt der Vorsitzende die Versammlung.
Erachtet diese den Einspruch für begründet, so muß eine neue Fassung
der betreffenden Stelle dem Landtage sofort oder doch in der nächsten
Sitzung vorgelegt werden.
Ausschüsse.
§5 58. Wenn der Vorsitzende oder im Zweifel der Landtag für ge-
wisse Gegenstände eine Vorberathung für nöthig erachtet, so erfolgt solche
in einem Ausschusse.
8 59. Die Zahl der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder derselben
richtet sich nach dem Bedürfnisse. Hierüber, sowie über die Vertheilung
der einzelnen Abgeordneten in die Ausschüsse entscheidet der Landtag.
Regelmäßig werden drei Ausschüsse
1) für die Gegenstände der Gesetzgebung,
2) für die Finanzfragen und
3) für Petitionen (Gesuche), Beschwerden und nicht landesherrliche
Anträge, gebildet.
5 60. Der Vorsitzende kann nicht in einen Ausschuß gewählt werden.
#s 61. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter den Ge-
wählten.
5 62. Ein Landtags-Abgeordneter kann in der Regel nicht zugleich
mehreren Ausschüssen angehören.
6 63. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Referenten
(Vortragenden) und einen Schriftführer durch Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
5s 64. Jeder in einem Ausschuß Gewählte ist schuldig, den Auftrag
anzunehmen und den Sitzungen beizuwohnen. Aus triftigen Gründen
kann jedoch die Wahl zurückgenommen und eine neue veranstaltet werden.
§ 65. Die Ausschüsse haben sich streng an den Auftrag des Landtags
zu halten und dürfen nicht darüber hinausgehen.
5 66. Die Vertreter der Regierung haben die vom Landtage oder
den Ausschüssen gewünschte Auskunft zu ertheilen und sind berechtigt,
den Ausschußsitzungen beizuwohnen, von deren Anberaumung und den
Gegenständen der Berathung deßhalb dem Fürstlichen Ministerium zeitig
vorher Nachricht gegeben werden muß.
§ 67. Der Berichterstatter eines Ausschusses hat in der Berathung
über den von ihm erstatteten Bericht in dem Landtage die Berathung