Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 623 
Das Protocoll liegt während zweier Sitzungen zur Einsicht aus und 
wird, wenn kein Einspruch dagegen erhoben ist und wenn die landes- 
herrlichen Commissarien es rücksichtlich ihrer Erklärungen nicht angefochten 
haben, als genehmigt erachtet. 
Die Vollziehung des Protocolls geschieht durch den Vorsitzenden 
und den Schriftführer. 
*57. Wird gegen die Fassung des Protocolls Einspruch erhoben, 
der sich nicht sofort durch eine Verständigung mit dem Vorsitzenden und 
dem Schriftführer heben läßt, so befragt der Vorsitzende die Versammlung. 
Erachtet diese den Einspruch für begründet, so muß eine neue Fassung 
der betreffenden Stelle dem Landtage sofort oder doch in der nächsten 
Sitzung vorgelegt werden. 
Ausschüsse. 
§5 58. Wenn der Vorsitzende oder im Zweifel der Landtag für ge- 
wisse Gegenstände eine Vorberathung für nöthig erachtet, so erfolgt solche 
in einem Ausschusse. 
8 59. Die Zahl der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder derselben 
richtet sich nach dem Bedürfnisse. Hierüber, sowie über die Vertheilung 
der einzelnen Abgeordneten in die Ausschüsse entscheidet der Landtag. 
Regelmäßig werden drei Ausschüsse 
1) für die Gegenstände der Gesetzgebung, 
2) für die Finanzfragen und 
3) für Petitionen (Gesuche), Beschwerden und nicht landesherrliche 
Anträge, gebildet. 
5 60. Der Vorsitzende kann nicht in einen Ausschuß gewählt werden. 
#s 61. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter den Ge- 
wählten. 
5 62. Ein Landtags-Abgeordneter kann in der Regel nicht zugleich 
mehreren Ausschüssen angehören. 
6 63. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Referenten 
(Vortragenden) und einen Schriftführer durch Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
5s 64. Jeder in einem Ausschuß Gewählte ist schuldig, den Auftrag 
anzunehmen und den Sitzungen beizuwohnen. Aus triftigen Gründen 
kann jedoch die Wahl zurückgenommen und eine neue veranstaltet werden. 
§ 65. Die Ausschüsse haben sich streng an den Auftrag des Landtags 
zu halten und dürfen nicht darüber hinausgehen. 
5 66. Die Vertreter der Regierung haben die vom Landtage oder 
den Ausschüssen gewünschte Auskunft zu ertheilen und sind berechtigt, 
den Ausschußsitzungen beizuwohnen, von deren Anberaumung und den 
Gegenständen der Berathung deßhalb dem Fürstlichen Ministerium zeitig 
vorher Nachricht gegeben werden muß. 
§ 67. Der Berichterstatter eines Ausschusses hat in der Berathung 
über den von ihm erstatteten Bericht in dem Landtage die Berathung
	        
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