Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 625 
Wenn ein Abgeordneter länger als drei Tage beurlaubt ist, so hört 
die Zahlung der Tagegelder mit dem dritten Tage auf. Erstreckt sich der 
Urlaub auf die letzten drei Tage einer Tagung, so hört die Zahlung mit 
dem ersten Tage des Urlaubs auf. 
Dem Schriftführer werden neun Mark Tagegelder gewährt. 
(F§2) Die außerhalb wohnenden Abgeordneten erhalten außerdem 
den nötigen Kostenaufwand für die Reise zur Landesversammlung und 
für die Heimreise nach Beendigung des Landtags erstattet und zwar da, 
wo Eisenbahn= und Postverbindungen benutzt werden können, das Fahr- 
geld für die zweite Wagenklasse und das Postgeld sowie die Kosten für 
die Gepäckbeförderung. 
Soweit den Abgeordneten von der Eisenbahnverwaltung Freikarten 
gewährt werden, fällt der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten der Eisen- 
bahnfahrt fort. 
## 78. Die Diäten und Reisekosten-Liquidation der einzelnen Ab- 
geordneten werden von dem Landtagsvorstande bezüglich dessen Stell- 
vertreter attestirt und nach näherer Prüfung auf die Staatscasse an- 
gewiesen. 
v. Rauchhaupt, Handbuch der deuischen Wahlgesete. 40
	        
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