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herrschaft und nicht mehr als drei der Unterherrschaft angehören sollen,
und welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit (§ 5) haben
müssen, werden vom Fürsten ernannt.
5 3. Sie scheiden ohne weiteres aus dem Landtage aus, wenn und
sobald ein ihre Wählbarkeit ausschließender Grund eintritt.
Durch eine Auflösung des Landtags wird ihr Mandat nicht auf-
gehoben. Die freiwillige Niederlegung des letzteren ist ihnen jederzeit
unbenommen.
#§s 4. Die Wahl der übrigen Abgeordneten (§ 1b u. c) erfolgt
auf eine Legislatur-Periode von vier Jahren.
Nachwahlen erfolgen nur auf den Rest der Legislatur-Periode.
§ 5. Wahlberechtigt ist jeder männliche Staatsangehörige, der
4. das 25. Lebensjahr vollendet hat;
. sich im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 33 ff. R. Str.G.)
befindet;
. nicht mit Entrichtung der direkten Staatssteuern ein Jahr
oder länger im Rückstande ist und
. das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Fürstentums besitzt,
ohne daß die Ausübung dieses Rechts für ihn nach den Vor-
schriften der Gemeindeordnung ruht.
Die Bewohner der selbständigen Gutsbezirke sind auch, ohne daß
sie das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Fürstentums besitzen, wahl-
berechtigt, sofern sie den Erfordernissen des vorstehenden Absatzes und
des § 25 der Gemeindeordnung genügen und sofern bei ihnen keiner der
Gründe vorliegt, aus denen die Ausübung des Bürgerrechts nach den
Vorschriften des § 30 der Gemeindeordnung ruhen würde.
Wählbar zum Abgeordneten, sowohl von den Höchstbesteuerten,
als bei den allgemeinen Wahlen von den Wahlmännern, ist jeder Staats-
angehörige, der das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und, sei es als Höchst-
besteuerter (§ 7), sei es als Urwähler (§ 22) wahlberechtigt ist ohne Rück-
sicht darauf, welchem Wahlbezirke er angehört.
§5 6. Wenn ein gewählter Abgeordneter ein Amt erhält oder in ein
höher besoldetes Amt befördert wird, so erlischt seine Eigenschaft als
Abgeordneter. Seine Wiederwahl ist zulässig.
Jeder Abgeordnete kann seines Mandats durch einen Beschluß
des Landtags für verlustig erklärt werden, wenn er ohne einen vom
Landtag als gerechtfertigt anerkannten Grund sich weigert, das Amt
als Landtags-Präsident, als Landtags-Vizepräsident oder als Mitglied
eines Ausschusses anzunehmen oder den Sitzungen des Landtags oder
eines Ausschusses, dem er angehört, fernbleibt. Das Nähere kann durch
die Geschäftsordnung des Landtags bestimmt werden.
* 7. Von den sechs Abgeordneten der Höchstbesteuerten werden
sowohl in der Ober= wie in der Unterherrschaft je drei Abgeordnete
durch diejenigen 150 Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl und in
ein und derselben Wahlhandlung gemeinschaftlich gewählt, die in jedem
dieser Landesteile die höchsten direkten Staatssteuern zahlen und damit
nicht ein Jahr oder länger im Rückstande sind.
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