Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

54 Anhalt. 
Ausschußmitglieder, die den Sitzungen eines Ausschusses wiederholt 
ohne Urlaub fernbleiben, können auf Antrag des Ausschusses durch Land- 
tagsbeschluß der Mitgliedschaft in dem Ausschusse verlustig erklärt werden; 
über die Vornahme einer Ersatzwahl beschließt der Landtag. 
5 31. Unverzüglich nach der Wahl jedes Ausschusses tritt derselbe 
auf Einladung und unter dem Vorsitze seines ältesten Mitglieds zusammen 
und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 
Der Ausschußvorsitzende zeigt den Zusammentritt des Ausschusses 
und das Ergebnis der Wahlen unverzüglich dem Präsidenten an, welcher 
die Namen der Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse dem Landes- 
herrlichen Landtagskommissar (§ 32) mitteilt und den Aushang eines ent- 
sprechenden Verzeichnisses in den Landtagsräumen veranlaßt. 
III. Abschnitt. 
Vertretung der Staatsregierung. 
5 32. Die Staatsregierung wird beim Landtage durch den Landes- 
herrlichen Kommissar vertreten. Derselbe hat das Recht, Regierungs- 
kommissare zu bestellen, die in seinem Auftrag in Tätigkeit treten. 
6 33. Die Vertreter der Staatsregierung sind berechtigt, den 
Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse beizuwohnen, und müssen 
auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Sie unterstehen nicht 
der Disziplin des Präsidenten oder der Vorsitzenden der Ausschüsse. 
5 3. Wenn der Landtag, die Ausschüsse oder einzelne Abgeordnete 
zu ihren Arbeiten Akten der Behörden, Nachweisungen oder sonstiges 
Materiol nötig haben, so wenden sie sich an den Landesherrlichen Landtags- 
kommissar. 
§l 35. Sämtliche Drucksachen des Landtags sind in der erforderlichen 
Anzahl von Stücken dem Landesherrlichen Landtagskommissar zu über- 
senden. 
IV. Abschnitkt. 
Behandlung der Vorlagen und Anträge. 
3l 36. Uber die Vorlagen der Staatsregierung und alle sonstigen 
Eingänge hat der Schriftführer ein Verzeichnis in der Reihenfolge des 
Einganges anzulegen und darin die Art der Erledigung zu vermerken. 
Der Gegenstand der Eingänge wird in der nächsten Sitzung zur Kenntnis 
des Landtags gebracht. ç 
5 37. Die Vorlagen der Staatsregierung gelangen in der Regel 
gedruckt in der zur Verteilung an die Abgeordneten notwendigen Anzahl 
von Stücken an den Landtag. Sofern dies nicht geschehen ist, bedarf 
die Drucklegung der Zustimmung der Staatsregierung. 
Uranträge von Abgeordneten (§ 46) läßt der Präsident vervielfältigen 
und verteilen. Ausnahmen hiervon können beschlossen werden, wenn 
* Stanteregierung zustimmt und nicht 8 anwesende Abgeordnete wider- 
prechen.
	        
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