54 Anhalt.
Ausschußmitglieder, die den Sitzungen eines Ausschusses wiederholt
ohne Urlaub fernbleiben, können auf Antrag des Ausschusses durch Land-
tagsbeschluß der Mitgliedschaft in dem Ausschusse verlustig erklärt werden;
über die Vornahme einer Ersatzwahl beschließt der Landtag.
5 31. Unverzüglich nach der Wahl jedes Ausschusses tritt derselbe
auf Einladung und unter dem Vorsitze seines ältesten Mitglieds zusammen
und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Ausschußvorsitzende zeigt den Zusammentritt des Ausschusses
und das Ergebnis der Wahlen unverzüglich dem Präsidenten an, welcher
die Namen der Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse dem Landes-
herrlichen Landtagskommissar (§ 32) mitteilt und den Aushang eines ent-
sprechenden Verzeichnisses in den Landtagsräumen veranlaßt.
III. Abschnitt.
Vertretung der Staatsregierung.
5 32. Die Staatsregierung wird beim Landtage durch den Landes-
herrlichen Kommissar vertreten. Derselbe hat das Recht, Regierungs-
kommissare zu bestellen, die in seinem Auftrag in Tätigkeit treten.
6 33. Die Vertreter der Staatsregierung sind berechtigt, den
Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse beizuwohnen, und müssen
auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. Sie unterstehen nicht
der Disziplin des Präsidenten oder der Vorsitzenden der Ausschüsse.
5 3. Wenn der Landtag, die Ausschüsse oder einzelne Abgeordnete
zu ihren Arbeiten Akten der Behörden, Nachweisungen oder sonstiges
Materiol nötig haben, so wenden sie sich an den Landesherrlichen Landtags-
kommissar.
§l 35. Sämtliche Drucksachen des Landtags sind in der erforderlichen
Anzahl von Stücken dem Landesherrlichen Landtagskommissar zu über-
senden.
IV. Abschnitkt.
Behandlung der Vorlagen und Anträge.
3l 36. Uber die Vorlagen der Staatsregierung und alle sonstigen
Eingänge hat der Schriftführer ein Verzeichnis in der Reihenfolge des
Einganges anzulegen und darin die Art der Erledigung zu vermerken.
Der Gegenstand der Eingänge wird in der nächsten Sitzung zur Kenntnis
des Landtags gebracht. ç
5 37. Die Vorlagen der Staatsregierung gelangen in der Regel
gedruckt in der zur Verteilung an die Abgeordneten notwendigen Anzahl
von Stücken an den Landtag. Sofern dies nicht geschehen ist, bedarf
die Drucklegung der Zustimmung der Staatsregierung.
Uranträge von Abgeordneten (§ 46) läßt der Präsident vervielfältigen
und verteilen. Ausnahmen hiervon können beschlossen werden, wenn
* Stanteregierung zustimmt und nicht 8 anwesende Abgeordnete wider-
prechen.