Wahlgesetz. 631
§ 25. Gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses kann innerhalb einer
ausschließlichen Frist von drei Tagen nach geschlossener Auslegung bei
dem Gemeindevorstande Einspruch erhoben werden.
Ueber die Einsprüche entscheidet in den kreisfreien Städten der
Magistrat, für die übrigen Orte der Landrat, dem die Einsprüche von
den Gemeindevorständen unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist
einzusenden sind.
Die Entscheidungen über die Einsprüche müssen innerhalb dreie
Tagen ergehen.
Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb einer ausschließlichen
Frist von drei Tagen Beschwerde bei dem Ministerium, Abteilung des
Innern, erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig. Eine Anfechtung
im Verwaltungsstreitverfahren ist ausgeschlossen.
5 26. Den Raum, in dem das Verzeichnis auszulegen und die Wahl
der Wahlmänner abzuhalten ist, sowie den Wahlvorsteher, der die Wahl
zu leiten hat, und einen Stellvertreter für Behinderungsfälle bestimmt
in den kreisfreien Städten der Magistrat, für die übrigen Ortschaften
der Landrat.
Bei den Wahlen der Abgeordneten durch die Wahlmänner bestimmt
das Ministerium den Wahlkommissar, seinen Stellvertreter und den Wahlort.
#§ 27. Die Urwähler sind zur Wahl der Wahlmänner durch orts-
übliche Bekanntmachung, die Wahlmänner zur Wahl der Abgeordneten
durch schriftliche Einladung des Wahlkommissars zu berufen.
§ 28. Für das Verfahren bei der Wahl sowohl der Wahlmänner
durch die Urwähler als wie der Abgeordneten durch die Wahlmänner
sind die Bestimmungen der §§ 13, 14, 15, 16 und 18 dieses Gesetzes in
gleicher Weise maßgebend, wie für das Verfahren bei den Wahlen der
Höchstbesteuerten.
29. Die Termine für sämtliche Wahlen bestimmt das Ministerium.
Für die Beteiligung an den Wahlen oder die Leitung der Wahlhandlung
werden weder Tagegelder noch Reisekosten gewährt.
* 30. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden
aufgehoben.
#l 31. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium
beauftragt.
II.
Geschäftsordnung des Landtags vom 15. Februar 19121).
Auf Grund des Gesetzes, betreffend eine Anderung des Landes-
grundgesetzes und die Geschäftsordnung für den Landtag vom 27. Februar
1911 (Gesetz-Samml. S. 12 ff.) hat der Landtag des Fürstentums Schwarz=
burg-Sondershausen folgende Geschäftsordnung beschlossen:
1) Gesel ammlung fũr das Fürstentum Schwarzbur .Sondershausen (1912) 352 bis
374. — Trotz. ga Veröffentlichung in der Gesetzsammlung “- die Geschäftsordnung autonom.