Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 631 
§ 25. Gegen die Richtigkeit des Verzeichnisses kann innerhalb einer 
ausschließlichen Frist von drei Tagen nach geschlossener Auslegung bei 
dem Gemeindevorstande Einspruch erhoben werden. 
Ueber die Einsprüche entscheidet in den kreisfreien Städten der 
Magistrat, für die übrigen Orte der Landrat, dem die Einsprüche von 
den Gemeindevorständen unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist 
einzusenden sind. 
Die Entscheidungen über die Einsprüche müssen innerhalb dreie 
Tagen ergehen. 
Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb einer ausschließlichen 
Frist von drei Tagen Beschwerde bei dem Ministerium, Abteilung des 
Innern, erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig. Eine Anfechtung 
im Verwaltungsstreitverfahren ist ausgeschlossen. 
5 26. Den Raum, in dem das Verzeichnis auszulegen und die Wahl 
der Wahlmänner abzuhalten ist, sowie den Wahlvorsteher, der die Wahl 
zu leiten hat, und einen Stellvertreter für Behinderungsfälle bestimmt 
in den kreisfreien Städten der Magistrat, für die übrigen Ortschaften 
der Landrat. 
Bei den Wahlen der Abgeordneten durch die Wahlmänner bestimmt 
das Ministerium den Wahlkommissar, seinen Stellvertreter und den Wahlort. 
#§ 27. Die Urwähler sind zur Wahl der Wahlmänner durch orts- 
übliche Bekanntmachung, die Wahlmänner zur Wahl der Abgeordneten 
durch schriftliche Einladung des Wahlkommissars zu berufen. 
§ 28. Für das Verfahren bei der Wahl sowohl der Wahlmänner 
durch die Urwähler als wie der Abgeordneten durch die Wahlmänner 
sind die Bestimmungen der §§ 13, 14, 15, 16 und 18 dieses Gesetzes in 
gleicher Weise maßgebend, wie für das Verfahren bei den Wahlen der 
Höchstbesteuerten. 
29. Die Termine für sämtliche Wahlen bestimmt das Ministerium. 
Für die Beteiligung an den Wahlen oder die Leitung der Wahlhandlung 
werden weder Tagegelder noch Reisekosten gewährt. 
* 30. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden 
aufgehoben. 
#l 31. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium 
beauftragt. 
II. 
Geschäftsordnung des Landtags vom 15. Februar 19121). 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend eine Anderung des Landes- 
grundgesetzes und die Geschäftsordnung für den Landtag vom 27. Februar 
1911 (Gesetz-Samml. S. 12 ff.) hat der Landtag des Fürstentums Schwarz= 
burg-Sondershausen folgende Geschäftsordnung beschlossen: 
  
1) Gesel ammlung fũr das Fürstentum Schwarzbur .Sondershausen (1912) 352 bis 
374. — Trotz. ga Veröffentlichung in der Gesetzsammlung “- die Geschäftsordnung autonom.
	        
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