632 Schwarzburg · Sondershausen.
A. Mitglieder und Organe des Landtags.
I. Mitgliedsberechtigung.
8 1. Zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtags be-
rechtigt sind die vom Landesherrn ernannten und die in gültigen Wahlen
gewählten Abgeordneten (§ 1 des Wahlgesetzes vom 14. Januar 18560).
§ 2. Als Berechtigungsausweis für die vom Landesherrn auf
Lebenszeit ernannten Abgeordneten gilt die Mitteilung des Fürstlichen
Ministeriums an den Landtag (Art. II Ziffer 1 Gesetz vom 27. Februar
1911).
§ 3. Als Nachweis für die Wahl zum Abgeordneten gilt die Mit-
teilung des Wahlkommissars an den Gewählten (§8 18, 28 des Wahl-
gesetzes vom 14. Januar 1856).
§s 4. Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Ab-
geordneten steht dem Landtage zu (L.G.G. § 25).
Bis zu dieser Entscheidung haben die Gewählten die Rechte und
Pflichten gültig gewählter Abgeordneter, auch wenn die Wahl be-
anstandet ist.
§5. Nach seiner Eröffnung (§ 27 L.G.G.) wird der Landtag unter
Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes (§ 9) durch das Los in zwei
möglichst gleiche Abteilungen zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen
der in der Ober= und Unterherrschaft gewählten Abgeordneten geteilt.
Jede Abteilung wählt ihren Vorsitzenden nach dem für die Aus-
schüsse des Landtags vorgeschriebenen Verfahren (F5 38). Sie behält
ihre Bestimmung für die Dauer der Landtagsperiode. Später ein-
tretende Abgeordnete werden zur Ausgleichung den Abteilungen durch
den Präsidenten zugeteilt.
Für den Geschäftsgang der Wahlprüfungs-Abteilungen finden die
Bestimmungen der §§ 38, 40 und 41 Satz 1 sinngemäße Anwendung.
§l 6. Jede Abteilung prüft an der Hand der Wahlakten die Gültig-
keit der Wahlen des ihr überwiesenen Landesteils, insbesondere die
Berechtigung erhobener Einsprüche.
Mängel, die in ihrer Gesamtheit von entscheidendem Einflusse für
das Ergebnis der Wahl nicht sind, bleiben unberücksichtigt.
8 7. Das Ergebnis der Wahlprüfungen wird in der Landtags-
sitzung durch den Vorsitzenden der Abteilung oder einen von ihr be-
stellten Berichterstatter vorgetragen. Hierauf beschließt der Landtag
über die Gültigkeit der Wahlen, falls er nicht weitere Erhebungen für
nötig hält.
Abgeordnete, deren Wahl von irgend einer Seite beanstandet worden
ist, dürfen an der Abstimmung über die Gültigkeit ihrer Wahl nicht teil-
nehmen.
#. Wird eine Wahl vom Landtage für ungültig erklärt, so er-
lischt für den Gewählten dadurch die Eigenschaft als Mitglied des Land-
tags (§ 25 L. G. G.).
In diesem Falle ist die Staatsregierung zu ersuchen, mit tunlichster
Beschleunigung eine Neuwahl herbeizuführen.