Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

632 Schwarzburg · Sondershausen. 
A. Mitglieder und Organe des Landtags. 
I. Mitgliedsberechtigung. 
8 1. Zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtags be- 
rechtigt sind die vom Landesherrn ernannten und die in gültigen Wahlen 
gewählten Abgeordneten (§ 1 des Wahlgesetzes vom 14. Januar 18560). 
§ 2. Als Berechtigungsausweis für die vom Landesherrn auf 
Lebenszeit ernannten Abgeordneten gilt die Mitteilung des Fürstlichen 
Ministeriums an den Landtag (Art. II Ziffer 1 Gesetz vom 27. Februar 
1911). 
§ 3. Als Nachweis für die Wahl zum Abgeordneten gilt die Mit- 
teilung des Wahlkommissars an den Gewählten (§8 18, 28 des Wahl- 
gesetzes vom 14. Januar 1856). 
§s 4. Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Ab- 
geordneten steht dem Landtage zu (L.G.G. § 25). 
Bis zu dieser Entscheidung haben die Gewählten die Rechte und 
Pflichten gültig gewählter Abgeordneter, auch wenn die Wahl be- 
anstandet ist. 
§5. Nach seiner Eröffnung (§ 27 L.G.G.) wird der Landtag unter 
Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes (§ 9) durch das Los in zwei 
möglichst gleiche Abteilungen zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen 
der in der Ober= und Unterherrschaft gewählten Abgeordneten geteilt. 
Jede Abteilung wählt ihren Vorsitzenden nach dem für die Aus- 
schüsse des Landtags vorgeschriebenen Verfahren (F5 38). Sie behält 
ihre Bestimmung für die Dauer der Landtagsperiode. Später ein- 
tretende Abgeordnete werden zur Ausgleichung den Abteilungen durch 
den Präsidenten zugeteilt. 
Für den Geschäftsgang der Wahlprüfungs-Abteilungen finden die 
Bestimmungen der §§ 38, 40 und 41 Satz 1 sinngemäße Anwendung. 
§l 6. Jede Abteilung prüft an der Hand der Wahlakten die Gültig- 
keit der Wahlen des ihr überwiesenen Landesteils, insbesondere die 
Berechtigung erhobener Einsprüche. 
Mängel, die in ihrer Gesamtheit von entscheidendem Einflusse für 
das Ergebnis der Wahl nicht sind, bleiben unberücksichtigt. 
8 7. Das Ergebnis der Wahlprüfungen wird in der Landtags- 
sitzung durch den Vorsitzenden der Abteilung oder einen von ihr be- 
stellten Berichterstatter vorgetragen. Hierauf beschließt der Landtag 
über die Gültigkeit der Wahlen, falls er nicht weitere Erhebungen für 
nötig hält. 
Abgeordnete, deren Wahl von irgend einer Seite beanstandet worden 
ist, dürfen an der Abstimmung über die Gültigkeit ihrer Wahl nicht teil- 
nehmen. 
#. Wird eine Wahl vom Landtage für ungültig erklärt, so er- 
lischt für den Gewählten dadurch die Eigenschaft als Mitglied des Land- 
tags (§ 25 L. G. G.). 
In diesem Falle ist die Staatsregierung zu ersuchen, mit tunlichster 
Beschleunigung eine Neuwahl herbeizuführen.
	        
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