Geschäftsordnung. 633
II. Landtagspräsidium, Landtagsausschuß und Landschaftssyndikus.
5 9. Die Leitung eines neu zusammentretenden Landtags über-
nimmt das an Jahren älteste Mitglied (Alterspräsident). Das Amt
des Schriftführers übernimmt der Landschaftssyndikus, falls und so-
lange ein solcher nicht im Amte ist, das an Jahren jüngste Mitglied des
Landtags (vgl. § 22).
Vorsitz und Schriftführung können mit Zustimmung des Landtags
von den Berufenen den ihnen im Lebensalter am nächsten stehenden
übertragen werden.
§5* 10. Nach dem Bericht der Wahlabteilungen über das Ergebnis
der Wahlprüfung (§ 7) und Erledigung der sich unmittelbar anschließenden
Beschlußfassung über die Gültigkeit der Wahlen schreitet der Landtag
zur Wahl des Präsidiums (Präsident, Vizepräsident) (L.G.G. § 59),
der Mitglieder des Landtagsausschusses und ihrer Stellvertreter (L. G.G.
8 72 ff.) sowie des Landschaftssyndikus (L.G.G. § 60).
8 11. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter
Stimmenmehrheit. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht er-
reicht, so sind die beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen er-
halten haben, auf engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser Wahl Stimmen-
gleichheit ein, so entscheidet das Los. Dies entscheidet gleichfalls bei
Ausmittelung der zur engeren Wahl zu stellenden Mitglieder, wenn bei
der ersten Wahl Stimmengleichheit eingetreten ist.
§5 12. Das Amt der Gewählten erstreckt sich auf die Dauer einer
Landtagsperiode und über diese hinaus bis zum Zusammentritt eines
neuen Landtags (§ 73 L.G.G., § 22 G.O.). Das Ergebnis der Wahlen
ist der Staatsregierung mitzuteilen.
13. Die Wahl kann aus triftigen Gründen abgelehnt werden.
die Entscheidung über die Berechtigung der Ablehnung steht dem Land-
age zu.
Verharrt ein Abgeordneter trotz des die Berechtigung der Ablehnung
verneinenden Landtagsbeschlusses bei der Ablehnung, so hat der Land-
tag darüber zu beschließen, ob das Mandat für erloschen erklärt werden soll.
Auf die Wahl des Landschaftssyndikus finden diese Bestimmungen
keine Anwendung. Er kann die Wahl beliebig ablehnen.
# 4. Die Wahl des Präsidenten leitet der Alterspräsident.
Nach Verkündung des Wahlergebnisses und Annahme der Wahl
übernimmt der Präsident die Leitung der Landtagsverhandlungen.
z 15. Aufgabe des Präsidenten ist es, unter Wahrung der Rechte
und der Würde der Volksvertretung die Arbeiten des Landtags zu leiten.
Er hat über die Beobachtung der Geschäftsordnung zu wachen und
verwaltet die Sitzungs= und Ordnungs-Polizei in den Diensträumen des
Landtages. Ihm liegt die Vertretung des Landtages nach außen ob.
Er führt das Landtagssiegel und unterzeichnet alle im Namen des Land-
tags auszufertigenden Schriften. Mitteilungen über Erklärungen und
Beschlüsse des Landtags und des Landtagsausschusses bedürfen der
Gegenzeichnung des Landschaftssyndikus.