Geschäftsordnung. 635
*25. Die Bearbeitung der Landtagsbeschlüsse, die Führung des
Schriftwechsels des Landtags, die Ordnung und Aufbewahrung der
Landtagsakten ist in erster Linie Aufgabe des Landschaftssyndikus.
Ihm liegt die Aufsicht über den Druck der Landtagsschriften, ins-
besondere der Landtagsverhandlungen ob.
§ 26. Für den Fall einer vorübergehenden Behinderung des Land-
schaftssondikus kann der Landtag, wenn dieser nicht versammelt ist, der
Landtagsausschuß einen Vertreter bestellen.
Uebersteigt die Behinderung einen Zeitraum von 2 Wochen, so
kann der Landtag beschließen, daß das Amt als niedergelegt zu betrachten
und ein anderer Syndikus zu wählen ist, oder daß dem Landschaftssondikus
die Vertretungskosten aufzulegen sind.
Für die Protokollführung kann der Präsident bei Behinderung des
Landschaftssyndikus auch eine Persönlichkeit bestellen, die nicht die Fähig-
keit zum Richteramt besitzt.
* 27. Zur Erledigung der Sekretariats-, Kanzlei= und Diener-
geschäfte stellt das Präsidium je nach Bedürfnis dauernd oder vorüber-
gehend die nötigen Hilfskräfte an. Die nebenamtliche Uebertragung
dieser Arbeiten an Staatsbeamte ist zulässig.
Das Sekretariat des Landtages bleibt im Dienste bis zum Zu-
sammentritt eines neuen Landtags.
III. Pflichten und Rechte der einzelnen Mitglieder.
. #28. Die Abgeordneten haben bei ihrem Eintritt in den Landtag
ihre Ankunft auf dem Sekretariat anzuzeigen. Bei der Eröffnung des
Landtags beginnt die Anmeldung am Tage vor dem zur Eröffnung
bestimmten Tage.
Erstmals eintretende Mitglieder erhalten bei ihrer Anmeldung
eine Ausgabe des Landesgrundgesetzes vom 8. Juli 1857 und der Nach-
träge, des Wahlgesetzes vom 14. Januar 1856 nebst Nachträgen, des Ge-
setzes vom 27. Februar 1911, des Gesetzes vom 2. März 1912, betr. Reise-
kosten und Tagegelder der Abgeordneten und der Geschäftsordnung.
Auf Wunsch erhalten die Abgeordneten eine für die Dauer der
Landtagsperiode ausgefertigte Legitimationskarte, die vom Präsidenten
und dem Landschaftssyndikus zu vollziehen ist.
29. Der verfassungsmäßig vorgeschriebene Eid (§ 31 L.G.G.)
wird neu eintretenden Mitgliedern vom Präsidenten in der ersten Sitzung,
der sie beiwohnen, abgenommen. Wird ein Abgeordneter zum Präsidenten
gewählt, der den Eid noch nicht geleistet hat, so wird ihm der Eid vom
Chef des Ministeriums oder dessen Stellvertreter abgenommen.
§* 30. Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, jeder Sitzung
des Landtags, einer Abteilung oder eines Ausschusses, dem sie an-
gehören, beizuwohnen. · «
Im Falle der Verhinderung haben sie schriftlich bei dem Präsidenten
um Arlaub nachzusuchen. Der Präsident kann Urlaub auf die Dauer
von 3 Tagen selbständig erteilen. Urlaub von längerer Dauer kann nur