Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 635 
*25. Die Bearbeitung der Landtagsbeschlüsse, die Führung des 
Schriftwechsels des Landtags, die Ordnung und Aufbewahrung der 
Landtagsakten ist in erster Linie Aufgabe des Landschaftssyndikus. 
Ihm liegt die Aufsicht über den Druck der Landtagsschriften, ins- 
besondere der Landtagsverhandlungen ob. 
§ 26. Für den Fall einer vorübergehenden Behinderung des Land- 
schaftssondikus kann der Landtag, wenn dieser nicht versammelt ist, der 
Landtagsausschuß einen Vertreter bestellen. 
Uebersteigt die Behinderung einen Zeitraum von 2 Wochen, so 
kann der Landtag beschließen, daß das Amt als niedergelegt zu betrachten 
und ein anderer Syndikus zu wählen ist, oder daß dem Landschaftssondikus 
die Vertretungskosten aufzulegen sind. 
Für die Protokollführung kann der Präsident bei Behinderung des 
Landschaftssyndikus auch eine Persönlichkeit bestellen, die nicht die Fähig- 
keit zum Richteramt besitzt. 
* 27. Zur Erledigung der Sekretariats-, Kanzlei= und Diener- 
geschäfte stellt das Präsidium je nach Bedürfnis dauernd oder vorüber- 
gehend die nötigen Hilfskräfte an. Die nebenamtliche Uebertragung 
dieser Arbeiten an Staatsbeamte ist zulässig. 
Das Sekretariat des Landtages bleibt im Dienste bis zum Zu- 
sammentritt eines neuen Landtags. 
III. Pflichten und Rechte der einzelnen Mitglieder. 
. #28. Die Abgeordneten haben bei ihrem Eintritt in den Landtag 
ihre Ankunft auf dem Sekretariat anzuzeigen. Bei der Eröffnung des 
Landtags beginnt die Anmeldung am Tage vor dem zur Eröffnung 
bestimmten Tage. 
Erstmals eintretende Mitglieder erhalten bei ihrer Anmeldung 
eine Ausgabe des Landesgrundgesetzes vom 8. Juli 1857 und der Nach- 
träge, des Wahlgesetzes vom 14. Januar 1856 nebst Nachträgen, des Ge- 
setzes vom 27. Februar 1911, des Gesetzes vom 2. März 1912, betr. Reise- 
kosten und Tagegelder der Abgeordneten und der Geschäftsordnung. 
Auf Wunsch erhalten die Abgeordneten eine für die Dauer der 
Landtagsperiode ausgefertigte Legitimationskarte, die vom Präsidenten 
und dem Landschaftssyndikus zu vollziehen ist. 
29. Der verfassungsmäßig vorgeschriebene Eid (§ 31 L.G.G.) 
wird neu eintretenden Mitgliedern vom Präsidenten in der ersten Sitzung, 
der sie beiwohnen, abgenommen. Wird ein Abgeordneter zum Präsidenten 
gewählt, der den Eid noch nicht geleistet hat, so wird ihm der Eid vom 
Chef des Ministeriums oder dessen Stellvertreter abgenommen. 
§* 30. Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, jeder Sitzung 
des Landtags, einer Abteilung oder eines Ausschusses, dem sie an- 
gehören, beizuwohnen. · « 
Im Falle der Verhinderung haben sie schriftlich bei dem Präsidenten 
um Arlaub nachzusuchen. Der Präsident kann Urlaub auf die Dauer 
von 3 Tagen selbständig erteilen. Urlaub von längerer Dauer kann nur
	        
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